Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III)

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Verordnung (EU) Nr. 604/2013

Titel:Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Dublin-III-Verordnung
Geltungsbereich:EU und Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz
Rechtsmaterie:Asylrecht, Verwaltungsrecht
Grundlage:AEUV, insbesondere Art. 78 Abs. 2 lit. e
Verfahrensübersicht:Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Anzuwenden ab:1. Januar 2014
Fundstelle:ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31–59
VolltextKonsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Verordnung der Europäischen Union, nach der der Mitgliedstaat bestimmt wird, der für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Die Verordnung tritt im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an die Stelle der Dublin-II-Verordnung und wird auch Dublin-III-Verordnung oder Dublin-Verordnung genannt. Sie ist am 19. Juli 2013 in Kraft getreten und auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden.

Geltungsbereich

Die Verordnung gilt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Norwegen, Island, der Schweiz und in Liechtenstein.[1]

Inhalt

Im Dublin-Verfahren soll vor der eigentlichen Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der zuständige Mitgliedstaat bestimmt werden. Ziel der Dublin-Verordnung ist es, dass jeder in einem der teilnehmenden Staaten gestellte Antrag inhaltlich nur durch einen Staat geprüft wird. Der Anwendungsbereich des durch diese Verordnung geregelten Dublin-Verfahrens erstreckt sich auf alle Personen, die um internationalen Schutz ersuchen.[2][3][4][5]

Die Dublin-Verordnung legt eine Prüfreihenfolge fest, nach der der zuständige Staat zu bestimmen ist. Besondere Berücksichtigung finden dabei der Schutz des Kindeswohls sowie der Einheit der Familie. Halten sich im Fall von unbegleiteten Minderjährigen bereits Familienangehörige in einem Dublin-Staat auf, so ist dieser Staat zuständig, soweit dies dem Kindeswohl entspricht. Im Falle von erwachsenen Asylsuchenden ist auf Wunsch der Betroffenen der Staat zuständig, in dem sich enge Verwandte aufhalten, die sich im Asylverfahren befinden oder denen bereits Schutz gewährt wurde.[6] In der Praxis kommt es oft zur Anwendung des Kriteriums der Ersteinreise. Demnach ist derjenige Staat verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen, in dem die asylsuchende Person zum ersten Mal die EU-Grenzen irregulär überschreitet.

Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Dublin-Staat für den Antrag zuständig ist, so wird dieser Staat in der Regel gebeten, die asylsuchende Person (wieder) aufzunehmen.[7]

Artikel 17 der Dublin-Verordnung sieht allerdings ein Selbsteintrittsrecht vor, nach dem sich ein Dublin-Staat für ein Asylverfahren für zuständig erklären kann, obwohl er an sich nicht zuständig wäre.

Die Verordnung geht, wie vom EuGH formuliert, davon aus, „dass alle daran beteiligten Staaten […] die Grundrechte beachten […] und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen.“ Deshalb darf die Vermutung gelten, „dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht.“[8] Der EGMR und der EuGH haben jedoch jeweils wiederholt entschieden, dass diese Annahme nicht unwiderlegbar sein kann. Staaten können demnach verpflichtet sein zu prüfen, ob die Überstellung einer Person in einen anderen Dublin-Staat mit einer Verletzung des Verbots der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe i. S. von Artikel 3 EMRK bzw. Artikel 4 der Grundrechtecharta der EU einhergehen würde.[9][10] Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung spiegelt diese Rechtsprechung nun weitgehend wider.

Vergleich mit Dublin II

Im Vergleich zur Dublin-II-Verordnung sind in der Dublin-III-Verordnung Grundsatzurteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg und des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg berücksichtigt.[11]

Wie auch die Dublin-II-Verordnung ermöglicht Dublin-III eine Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung in den zuständigen Staat. Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat die Artikel 9, 10 und 11 der Aufnahmerichtlinie (Art. 28 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung).

Zu den Unterschieden zur Dublin-II-Verordnung gehört, dass das System EURODAC, in dem Fingerabdrücke Asylsuchender gespeichert werden, mit zusätzlichen Daten beliefert wird. Zudem haben nun die Polizei und andere Sicherheitsbehörden Zugang zu den gespeicherten Daten.[12]

Der Rechtsschutz gegen inhaltlich fehlerhafte Überstellungsentscheidungen wurde, wie auch vom Europäischen Gerichtshof bekräftigt, durch die Dublin-III-Verordnung gestärkt.[13]

Folgen

Durch die Beibehaltung des Dublin-Systemes trifft die südlichen EU-Staaten (insbesondere Malta, Italien, Spanien und Griechenland, siehe auch Einwanderung über das Mittelmeer in die EU) sowie Ungarn (siehe auch Balkan-Route) eine höhere Belastung bezüglich der Bearbeitung von Asylverfahren, als die nördlicheren Länder. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass das Kriterium der Ersteinreise nach Artikel 13 der Verordnung in der Praxis häufig zur Anwendung gelangt. Die Einführung eines Solidaritätsmechanismusses lehnte Deutschland 2013 noch ab.[14]

Bereits in der Debatte um die Reform der Dublin-II-Verordnung war darauf hingewiesen worden, dass im Fall einer Überlastung des Asylsystems eines Mitgliedstaates die Überstellung von Flüchtlingen dorthin problematisch würde. Die EU-Kommission hatte vorgeschlagen, in Fällen einer Überlastung des zuständigen Mitgliedstaates die Überstellung von Schutzsuchenden in diesen Staat auszusetzen. Dieser Vorschlag wurde jedoch abgelehnt; stattdessen beschlossen die EU-Innenminister im Januar 2012 (also noch vor der Dublin-III-Verordnung), einen Frühwarnmechanismus einzuführen, der frühzeitig Hinweise auf eine Überlastung einzelner nationaler Asylsysteme geben sollte, und zudem Vorsorgekapazitäten im Hinblick auf Asylkrisen zu entwickeln.[15][16]

Nachdem Deutschland eines der Hauptzufluchtländer wurde und die Flüchtlingszahlen dort stark zunahmen, erhob der deutsche Innenminister – ohne das Dublin-Verfahren als solches in Frage zu stellen – im April 2015 die Forderung nach europaweiten Standards bei der Unterbringung von Flüchtlingen, einer Angleichung der Anerkennungsquoten, „politisch verabredeten Kriterien zur Rückführung“ sowie nach einer gerechteren Verteilung der Asylbewerber in Europa.[17] Im August 2015 wurde die Forderung nach einer angemessenen Aufnahme und gerechten Verteilung der Flüchtlinge in Europa wiederholt.[18] Zugleich wurde bekannt, dass Deutschland Syrer vorerst nicht mehr in die Länder überstelle, die den Antrag auf internationalen Schutz eigentlich bearbeiten müssten, sondern von dem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 der Dublin-III-Verordnung Gebrauch mache und den Antrag nun selbst bearbeite.[19]

Verfahrensprobleme

2017 beklagten österreichische Behörden, dass, sollte ein Dublin-Verfahren eingeleitet werden, etwa weil Personen aufgegriffen wurden, die in der EURODAC-Datenbank als Asylbewerber in einem anderen EU-Land erfasst sind, die Dauer eines solchen Verfahrens bei mehreren Wochen liege. Die aufgegriffenen Personen dürften aber nur 72 Stunden festgehalten werden. Der überwiegende Teil der Menschen setze sich nach der Freilassung ab, bevor das Dublin-Verfahren abgeschlossen sei.[20]

Die Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofes, Eleanor Sharpston, erklärte im Zusammenhang mit den Folgen der Flüchtlingskrise in Europa 2015, dass die Verordnung die „außergewöhnlichen Umstände eines Massenzustroms“ nicht vorsehe und die Staaten an europäischen Außengrenzen in eine Lage bringen könne, „in der sie nicht mehr imstande wären, ihren unions- und völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen“. Während der Flüchtlingskrise gestellte Anträge sollten daher – in Abweichung von den Dublin-III-Vorgaben – in dem Land bearbeitet werden, in dem sie zuerst gestellt wurden. Wenn Behörden an den EU-Außengrenzen den Flüchtlingen gestattet hätten, das Land zu durchqueren, liege dann kein „illegaler Grenzübertritt“ mehr im Sinne der Dublin-III-Verordnung vor.[21]

Am 26. Juli 2017 bestätigte der EuGH, dass die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates auch dann entstehen könne, wenn er die irreguläre Einreise von Asylsuchenden dulde.[22] Dennoch könnten nach dem Europarechtler Daniel Thym die Personen, die 2015 und 2016 während der Flüchtlingskrise nach Nordeuropa wanderten, nicht in andere europäische Staaten zurückgeschickt werden, weil das innerhalb von drei Monaten nach ihrer Ankunft hätte geschehen müssen.[23]

Insbesondere sagt die Verordnung: „Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.“ Die Zeitung Die Welt berichtete, dass bereits abgeschobene Migranten bei einer Rückkehr erneut ein komplettes Abschiebeverfahren durchlaufen müssten.[24][25]

Siehe auch

Literatur

  • Christian Filzwieser, Andrea Sprung: Dublin III-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem. Stand: 1. Februar 2014, BWV, ISBN 978-3-8305-3352-8 (Gesetzeskommentar).
  • Constantin Hruschka, Francesco Maiani: Regulation (EU) No 604/2013 of the European Parliament and of the Council of 26 June 2013 establishing the criteria and mechanisms for determining the Member State responsible for examining an application for international protection lodged in one of the Member States by a third-country national or a stateless person (recast). In: K. Hailbronner, D. Thym (Hrsg.): EU Immigration and Asylum Law. A Commentary. 2. Auflage. Hart/Beck, 2016, ISBN 978-3-8487-1285-4, S. 1478–1604 (englisch).

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Prüfung des Dublin-Verfahrens, abgerufen am 25. Januar 2020.
  2. vgl. Nr. 10, 11 der Präambel sowie Art. 3 der Verordnung
  3. Anmerkung: Siehe z. B. Entscheiderbrief 9/2013 des BAMF, Zitat: „Die Verordnung gilt nicht mehr nur für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern für den internationalen Schutz insgesamt, d.h. auch den subsidiären Schutz.“
  4. Anmerkung: In Einzelfällen wurde Dublin-II bei Personen, die ihren Antrag auf subsidiären Schutz einschränken, nicht angewendet, siehe z. B. VG Augsburg, Urteil vom 18. Juni 2013, Az. Au 5 K 11.30477
  5. Anmerkung: Selbst vor Dublin-III wurde das Dublin-Verfahren in Deutschland ggf. auch auf Personen angewendet, die ihren Antrag auf subsidiären Schutz einschränken, siehe z. B. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. November 2012, Az. 2 L 4168/12.F.A
  6. Dublin-Verfahren. UNHCR Deutschland, abgerufen am 31. Oktober 2018.
  7. Bundesregierung | Was ist das „Dublin-Verfahren“? Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 29. Juli 2018; abgerufen am 29. Juli 2018.
  8. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10, C-493/10 – [N. S. gegen Secretary of State for the Home Department und M. E. u. a. gegen Refugee Applications Commissioner und Minister for Justice, Equality and Law Reform], abgerufen am 9. Oktober 2020.
  9. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C‑411/10 und C‑493/10 –, abgerufen am 10. Oktober 2020.
  10. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 – [M.S.S. gegen Belgien und Griechenland], Rdnr. 338 ff., abgerufen am 9. Oktober 2020.
  11. Europaparlament verabschiedet so genanntes Asylpaket. In: Presseerklärung. Pro Asyl, 12. Juni 2013, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 29. Oktober 2013; abgerufen am 27. Oktober 2013.
  12. EU-Asyl-Paket: Neuregelung der Asyl-Richtlinien und -Verordnungen. Erste Einschätzungen von PRO ASYL. (PDF; 159 kB) 12. Juni 2013, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 2. November 2013; abgerufen am 27. Oktober 2013.
  13. EuGH, Urteil in Rechtssache C‑63/15, Mehrdad Ghezelbash gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, 7. Juni 2016, curia.europa.eu, abgerufen am 10. Oktober 2020.
  14. Flickwerk Flüchtlingspolitik. Die Zeit, 11. Oktober 2013, abgerufen am 27. Oktober 2013.
  15. „Die EU-Innenminister haben sich auf ihrem informellen Treffen in Kopenhagen am 26. und 27. Januar 2012 einstimmig dagegen ausgesprochen. Stattdessen soll ein Frühwarnmechanismus etabliert werden und die Entwicklung von Vorsorgekapazitäten für Asylkrisen für Solidarität im Dublin-System sorgen.“ Zitiert aus: EU-Asylpolitik: „Kein politischer Wille zur Besserung“. EurActiv, 21. August 2013, abgerufen am 3. Oktober 2015 (aktualisiert am 7. März 2014).
  16. Katrin Hatzinger: Dublin-II-Reform: Aussetzungsmechanismus ist vom Tisch. Evangelische Kirche in Deutschland (EKD), 18. März 2012, archiviert vom Original am 8. Mai 2016; abgerufen am 3. Oktober 2015.
  17. De Maizière kritisiert EU-Flüchtlingspolitik scharf. In: Die Zeit. 16. April 2015, abgerufen am 30. August 2015.
  18. Deutschland will nur bestimmte Flüchtlinge neu verteilen. In: Die Zeit. 6. August 2015, abgerufen am 30. August 2015.
  19. BAMF setzt Dublin-Überstellungen von syrischen Flüchtlingen aus. In: bordermonitoring.eu. 24. August 2015, abgerufen am 30. August 2015. Deutschland setzt Dublin-Verfahren für Syrer aus. In: Der Spiegel. 25. August 2015, abgerufen am 30. August 2015.
  20. Tiroler Polizei vermeldet Rekord an Aufgriffen illegal Eingereister Der Standard.at vom 7. Februar 2016.
  21. Massenzuwanderung setzt Asylregeln außer Kraft. Welt online, 8. Juni 2017.
  22. EuGH, Urteil in der Rechtssache C‑646/16, Jafari, 26. Juli 2017, curia.europa.eu, abgerufen am 10. Oktober 2020.
  23. Daniel Thym im Gespräch mit Silvia Engel: ""Herrschaft des Unrechts gab es definitiv nicht"" vom 26. Juli 2017.
  24. Marcel Leubecher: Zuwanderung: Europäischer Gerichtshof erschwert Abschiebung zurückgekehrter Migranten. In: welt.de. 28. Januar 2018, abgerufen am 7. Oktober 2018.
  25. CURIA - Ergebnisliste. Abgerufen am 12. November 2023.

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