Nichtakademischer Titel

Nichtakademische Titel unterscheiden sich von akademischen Graden dadurch, dass sie von staatlichen Stellen bzw. von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als staatliche Bezeichnung außerhalb von Hochschulen vergeben bzw. verliehen werden und keine hierarchischen bzw. Dienst- oder Amtsbezeichnungen sind.

Im deutschen Kaiserreich bis 1918 wurden nichtakademische Titel in Form von Ehrenbezeichnungen verliehen (ähnlich in der Habsburgermonarchie). Diese Titel nahmen in der Regel Bezug zur konkreten Tat, für die der Ausgezeichnete geehrt worden ist, Beispiel: Standartenträger von Mars-la-tour

Deutschland

§ 2 des Ordensgesetzes berechtigt den Bundespräsidenten, nach Maßgabe eines Gesetzes Titel zu vergeben. Da kein entsprechendes Gesetz erlassen wurde, werden Titel nur auf Landesebene vergeben.

Auf Landesebene werden folgende Titel vergeben[1]:

Baden-Württemberg

Nach dem Gesetz über Auszeichnungen des Landes Baden-Württemberg kann der Ministerpräsident die Bezeichnung Professor oder Professorin als Ehrentitel verleihen. Die Verleihung anderer, gesetzlich nicht näher bestimmter Titel ist im Prinzip ebenfalls möglich.[2]

Bayern

Titel, die nicht mit einem Amt oder Beruf in Verbindung stehen, dürfen in Bayern gemäß Art. 118 Abs. 4 der Bayerischen Verfassung nicht verliehen werden.

In Bayern werden folgende Titel verliehen

  • Bayerischer Staatsschauspieler,
  • Bayerischer Kammerschauspieler,
  • Bayerischer Kammersänger,
  • Bayerischer Kammertänzer und
  • Bayerischer Kammervirtuose.

Diese Dienstbezeichnungen werden ausschließlich im Rahmen eines Dienstvertrags an den Bayerischen Staatstheatern oder für Künstler verliehen, die wie Ensemblemitglieder an den Bayerischen Staatstheatern auftreten und die erforderlichen Anforderungen erfüllen. Voraussetzungen sind eine mindestens fünfjährige Zugehörigkeit zu den Bayerischen Staatstheatern und herausragende künstlerische Leistungen. Auf Vorschlag der Intendanz eines Staatstheaters kann das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst das Recht verleihen, die entsprechende Bezeichnung zu führen.

Berlin

In Berlin werden folgende Titel verliehen[3]:

  • Berliner Staatsschauspieler,
  • Berliner Kammersänger,
  • Berliner Kammervirtuose und
  • Berliner Kammertänzer.

Bremen

In Bremen wird aufgrund von Einzelbeschlüssen des Senats folgender Titel verliehen:

  • Kammersänger

Hamburg

In Hamburg werden folgende Titel verliehen:

  • Kammersänger
  • Kammermusiker
  • Professor

Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen wird folgender Titel verliehen:

  • Professor

Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz werden aufgrund der Prärogative des Ministerpräsidenten folgende Titel verliehen:

Saarland

Im Saarland können nach der 1934 als Reichsverordnung erlassenen, nun als Landesrecht fortgeltenden und mehrfach geänderten Verordnung über Titel folgende Titel verliehen werden:

  • Professor
  • Sanitätsrat
  • Justizrat
  • Generalintendant
  • Staatsschauspieler
  • Kammersänger
  • Kammermusiker
  • Ökonomierat
  • Technologierat

Sachsen

Im Freistaat Sachsen werden an Mitglieder der Ensembles der Sächsischen Staatsoper Dresden und der Landesbühnen Sachsen folgende Titel vergeben[4]:

  • Kammersänger,
  • Kammermusiker und
  • Kammervirtuose.

Daneben gibt es Initiativverleihungen von Ehrentiteln durch den Staatsminister für Wissenschaft und Kunst, zum Beispiel an freischaffende Künstler.

Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein werden aufgrund des Erlasses des Ministerpräsidenten vom 27. Juli 1964[5] folgende Titel verliehen:

  • Staatsrat
  • Staatssekretär
  • Landesrat

Andere Bundesländer

In Hessen wird seit 2006 der Titel Ehrenprofessor vergeben, den auch Brandenburg vergibt.

Geschichte

In der deutschen Geschichte bis 1918 wurden eine Vielzahl von Titeln vergeben. Siehe hierzu den Abschnitt Ehemalige Titel.

Artikel 109 Absatz 4 der Weimarer Verfassung regelte „Titel dürfen nur verliehen werden, wenn sie ein Amt oder einen Beruf bezeichnen“ und beendete damit zunächst die Tradition der Ehrentitel.

Nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten wurden Titel aufgrund der Gesetze von 1933[6] und 1937[7] wieder eingeführt. Die Erste Verordnung über die Verleihung von Titeln vom 27. August 1937[8] erneuerte den Ehrentitel Professor. Die Zweite Verordnung über die Verleihung von Titeln vom 22. Oktober 1937[9] enthielt zusätzlich die Titel Generalintendant, Generalmusikdirektor, Staatsschauspieldirektor, Staatsoperndirektor, Staatskapellmeister, Staatsschauspieler, Kammersänger, Kammervirtuose und Kammermusiker. Die Dritte Verordnung über die Verleihung von Titeln vom 18. Oktober 1938[10] regelte unter anderem den Bau-, Sanitäts-, Veterinär- und Justizrat-Titel.

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden diese Verordnungen durch § 17 Nr. 5–7 des Ordensgesetzes vom 26. Juli 1957 aufgehoben (BGBl. I S. 844, 847).

Österreich

Siehe Berufstitel.

Ehemalige Titel

Vgl. auch als „fachübergreifend“:

  • Geheimrat (Geheim-R.)
  • Wirklicher Geheimrat (Wirkl. Geh.-R.)

Alle Dienstbezeichnungen von Beamten und Militärs sind zunächst nicht daran gebunden, ob der Träger eine akademische Ausbildung hat. Das gilt auch für politische Beamte, wie Beigeordnete, Bürgermeister oder Staatssekretäre. Gleiches gilt für militärische Rangbezeichnungen. Auch der General ist nicht notwendigerweise Akademiker. Daher können die vorstehenden Titel sowohl Akademiker als auch Nichtakademiker tragen. Akademische Bezeichnungen sind beispielsweise Prof., Dr., Dipl., grad.

Die Rangfolge der Titel sieht dementsprechend folgendermaßen aus:

  1. Militärischer Rang
  2. Akademischer Grad
  3. Nichtakademischer Titel
  4. Adelstitel

Ein Beispiel wäre: Major Dr. phil. Leg.-R. Graf von … zu … Mustermann

Nichtakademische Titel muss man unterscheiden zwischen den Angehörigen von echten Beratungs- und Beschlussgremien der Regierung, die in einigen deutschen Staaten vom 16. bis zum 19. Jahrhundert oft als Geheimer Rat bezeichnet wurden, so dass deren Mitglieder auch Geheimrat genannt wurden.

Bei den Beamten bezeichnet Rat einen hohen Rang und hat einen Anklang daran, dass dieser stimmberechtigtes Mitglied eines Kollegiums ist oder war: Regierungsrat, Reichsgerichtsrat, Landgerichtsrat.

Der Zusatz Geheimer drückte eine höhere Rangstufe aus, das Prädikat Wirklicher zeigte die höchste Stufe an: Wirklicher Geheimer Rat – in diesem Fall stand dem Träger der Bezeichnung die Anrede „Exzellenz“ zu.

Alle diese Titel waren grundsätzlich offizielle Bezeichnungen für Beamte, wurden aber bei besonderen Verdiensten auch als Ehrenbezeichnungen verliehen.

Meistertitel

Titel der Gesellen, Facharbeiter und Meister sind echte Berufstitel, vergleichbar mit manchen Dienstbezeichnungen (etwa Kriminalhauptkommissar) und im Gegensatz zu den akademischen Graden. Sie sind in Deutschland verbindlich durch die Handwerksordnung geregelt.

Siehe auch

Literatur

  • Ingeborg Kittel: Die lippischen Hoflieferanten. In: Stadt Detmold (Hrsg.): Detmold um 1900. (= Sonderveröffentlichungen des Naturwissenschaftlichen und Historischen Vereins für das Land Lippe, Band 72.) Aisthesis, Bielefeld 2004, ISBN 3-89528-435-1, S. 157–183. (mit Hinweisen auf die lippische Vergabe-Praxis bei weiteren Ehrentiteln wie Kommerzienrat oder Hofrat)
  • Karin Kaudelka-Hanisch: Preußische Kommerzienräte in der Provinz Westfalen und im Regierungsbezirk Düsseldorf (1810–1918). (= Untersuchungen zur Wirtschafts-, Sozial- und Technikgeschichte, Band 10.) Gesellschaft für Westfälische Wirtschaftsgeschichte / Verlag von der Linnepe, Hagen 1993, ISBN 3-925227-33-4.

Einzelnachweise

  1. Hans-Ulrich Krantz (Begründer): Orden und Ehrenzeichen in der Bundesrepublik Deutschland. Vollständig neu bearbeitet von Johannes Ottinger. 2. Auflage. Mittler, Herford 1977, ISBN 3-87547-172-5, S. 127–131.
  2. Gesetz über Auszeichnungen des Landes Baden-Württemberg (Auszeichnungsgesetz - AuszG) Vom 23. Juni 2009
  3. Pressemitteilung vom 26. August 2014, früher: Verordnung vom 31. Juli 1962, geändert am 8. August 1972, ABl. S. 1187.
  4. VwV Ehrentitel.
  5. ABl. S. 365.
  6. Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 7. April 1933 (RGBl. I S. 180); Ergänzungsgesetz vom 15. Mai 1934 (RGBl. I S. 379); Verordnung des Reichspräsidenten über Titel vom 30. Januar 1934 (RGBl. I S. 73).
  7. Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 1. Juli 1937 (RGBl. I S. 725), unter Beibehaltung der Bestimmungen der Anlage.
  8. RGBl. I S. 913.
  9. RGBl. I S. 1137.
  10. RGBl. I S. 1455.