Länderfinanzausgleich

Transferleistung des Länderfinanzausgleichs (Stand: 2023)

Der Länderfinanzausgleich (LFA) war bis 2019 ein Mechanismus in Deutschland zur Umverteilung finanzieller Mittel zwischen Bund und Ländern sowie zwischen den Ländern. Er wurde 2020 durch neue Regularien ersetzt, nach denen nun der Bund den Ausgleich vornimmt, indem er die Umsatzsteueranteile der einzelnen Länder durch Zu- und Abschläge verändert. In den Landeshaushalten taucht der Finanzausgleich daher künftig nicht mehr offen auf, da er nunmehr auf der Einnahmenseite in den Umsatzsteuereinnahmen (latent) enthalten ist.[1] 2023 wurden etwa 18,3 Milliarden Euro in Deutschland umverteilt. Geberländer waren dabei wie auch im Vorjahr Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Hamburg und Rheinland-Pfalz. Die anderen elf Bundesländer bekamen Geld aus dem Topf.[2]

Überblick

Der Länderfinanzausgleich ist das in Deutschland bekannteste Finanzausgleichssystem und ein finanzielles Instrument der Regionalentwicklung.[3] Der Bekanntheitsgrad ist auch auf die öffentlichen Auseinandersetzungen zwischen den Ländern zurückzuführen; es wurde mehrfach von verschiedenen Ländern vor dem Bundesverfassungsgericht über die Ausgestaltung des LFA geklagt, so 1952, 1986, 1992, 1999 und 2006.[4] Das Volumen der Ausgleichsbeträge betrug im Jahr 2015 rund 9,6 Mrd. €, im Vergleich zu Steuereinnahmen der Länder und Gemeinden von 306 Mrd. €.[5] Seit vielen Jahren bewegt sich der Anteil des Länderfinanzausgleichs an den Einnahmen zwischen 2 und 3 %.[6]

Sein Ziel ist es, „die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen“ auszugleichen (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz). Damit sollen alle Länder in die Lage versetzt werden, den ihnen zugewiesenen Aufgaben nachzukommen, wie es der grundgesetzlichen Vorgabe des Art. 106 Abs. 3 GG entspricht. Durch das Verfahren sollen die Abstimmung der Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder aufeinander mit dem Ziel eines billigen Ausgleichs, die Vermeidung der Überbelastung der Steuerpflichtigen und die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt werden.

Um in diesem Verfahren eine parallele Haushaltspolitik zu gewährleisten und „Trittbretteffekte“ auszuschließen, werden die Haushalte des Bundes und der Länder seit 2009 durch einen „Stabilitätsrat“ überprüft. Er ist ein gemeinsames Gremium des Bundes und der Länder zur Überwachung der Haushaltsführung und der Einhaltung der europäischen Vorgaben zur Haushaltsdisziplin. Seine Einrichtung geht auf die Föderalismusreform II zurück und ist in Art. 109a GG geregelt. Dem Stabilitätsrat gehören die Finanzminister von Bund und Ländern sowie der Bundeswirtschaftsminister an.

Im Länderfinanzausgleich öffnet sich seit vielen Jahren eine Schere zwischen finanzstarken und finanzschwachen Ländern; das wurde durch den Einbezug der neuen Länder mit ihrer anfangs besonders schwachen Wirtschafts- und Finanzkraft extrem verschärft. 2015 zahlten nur vier Länder in den Ausgleich ein, der Freistaat Bayern 5,5 Milliarden Euro, Baden-Württemberg 2,3, Hessen 1,7 Milliarden und Hamburg 112 Millionen Euro. Größtes Empfängerland war Berlin mit 3,6 Milliarden. Die ostdeutschen Flächenländer erhielten 2015 zusammen 3,2 Milliarden Euro, darunter allein Sachsen 1 Milliarde Euro.[7]

Geschichte des Länderfinanzausgleichs

Kaiserreich

Mit der Gründung des Norddeutschen Bundes 1867 kam es auch zu einem Finanzausgleich im neu geschaffenen Staatenbund. In der Bismarcksche Reichsverfassung (1871) wurde festgelegt, dass die Länder das Reich mit „Matrikularbeiträgen“ unterstützen, wenn dessen eigene Einnahmen aus Zöllen und Verbrauchssteuern nicht ausreichen. Dies war regelmäßig der Fall, und der Bund wurde zum „Kostgänger der Länder“.

Weimarer Republik

In der Weimarer Reichsverfassung wurde das Verhältnis umgekehrt: Nach Art. 8 Weimarer Reichsverfassung erhielt das Reich die Gesetzgebungskompetenz und die Ertragshoheit über Abgaben und sonstige Einnahmen. Die regional zersplitterte Finanzverwaltung wurde in einer Reichsfinanzverwaltung zusammengefasst. Die Länder wurden „Kostgänger des Reiches“. Sie erhielten im Wesentlichen prozentuale Zuweisungen aus dem Steueraufkommen, die nach dem Prinzip des örtlichen Aufkommens und nach Einwohnern auf die Länder verteilt wurden. Verbleibende Finanzkraftunterschiede zwischen den Ländern wurden durch eine Ergänzungsgarantie des Reiches gemäß Landessteuergesetz (30. März 1920) ausgeglichen, die sicherstellte, dass kein Land weniger als 80 % des durchschnittlichen Landessteueraufkommens erhielt.

Das nationalsozialistische Deutschland wurde dagegen auch wirtschaftlich als Zentralstaat geführt.

Bundesrepublik Deutschland

In den Beratungen des Parlamentarischen Rates über die zukünftige Verfassung der Bundesrepublik Deutschland sollte ein solches „Kostgängerwesen“ vermieden werden. Bund und Länder sollten gleichberechtigt und finanziell voneinander unabhängig sein. Im Hinblick auf ein einheitliches Wirtschaftsgebiet bestand Einigkeit über bundesgesetzlich einheitlich normierte Steuern, ein Steuertrennsystem mit ausschließlicher und konkurrierender Bundesgesetzgebung, eine zwischen Bund und Ländern geteilte Finanzverwaltung und einen Finanzausgleich unter den Ländern. Faktisch wurde ein kleiner Steuerverbund eingeführt. 1955 wurde dies in der Verfassung festgeschrieben.

Finanzreform 1969

1969 wurde nach langjährigen Beratungen eine Finanzreform verabschiedet, die Grundlage der heute geltenden Finanzverfassung des Grundgesetzes ist:

Die Aufteilung der Steuererträge zwischen Bund und Ländern regelt Art. 106 GG. Es wurde ein großer Steuerverbund aus Einkommen- und Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer geschaffen: Bund und Länder teilen sich damit die ergiebigsten Steuerquellen, Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer, die etwa drei Viertel des gesamtstaatlichen Steueraufkommens ausmachen, nach gesetzlich festgelegten Schlüsseln (Gemeinschaftsteuern). Es findet ein Umsatzsteuervorabausgleich für besonders finanzschwache Länder statt, es wird der Anteil aller Länder an den Gemeinschaftssteuern bestimmt und dem nachgeschaltet sind verschiedene Bundesergänzungszuweisungen. Zugleich wurde der gesamte Bereich der Mischfinanzierungen, der verfassungsrechtlich umstritten war, mit der Einführung der Gemeinschaftsaufgaben und der Regelungen der Geldleistungsgesetze und Investitionshilfen des Bundes auf eine neue verfassungsrechtliche Grundlage gestellt. Außerdem wurden Planungselemente in das Grundgesetz eingeführt: Die Mittelfristige Finanzplanung und das Haushaltsgrundsätzegesetz.

Finanzausgleich zwischen den Ländern

Den horizontalen Finanzausgleich unter den Ländern regelt Art. 107 GG. Im Grundsatz gilt für die den Ländern zufließenden Steuererträge nicht mehr das Prinzip des „örtlichen Aufkommens“, sondern es wird im Verhältnis der Einwohnerzahlen verteilt: Die Steuererträge aus der Einkommensteuer stehen dem Land zu, in dem der Steuerschuldner lebt; die Steuererträge aus der Körperschaftsteuer stehen dem Land zu, in dem die zu besteuernde wirtschaftliche Leistung erbracht wurde. Eine Ausnahme bildet der Länderanteil an der Umsatzsteuer: Bis zu einem Viertel des Länderaufkommens kann vorab den besonders finanzschwachen Ländern zugewiesen werden. Der Länderfinanzausgleich wurde intensiviert: Die Steuerkraft ausgleichsberechtigter Länder sollte auf 95 % statt bisher 91 % des Länderdurchschnitts angehoben werden.

Die Zerlegung nach dem Wohnsitz benachteiligt – im Nachhinein gesehen – die Stadtstaaten mit ihren hohen Einpendlerquoten, weil der Anteil der Lohnsteuer aufgrund der kalten Progression besonders in der ersten Hälfte der 1970er Jahre überdurchschnittlich angestiegen ist. Während er 1950 noch 20 % des Steueraufkommens ausmachte und der Umsatzsteueranteil 25 %, lag er 1973 bei 40 % und der Umsatzsteueranteil bei 16 %. Heute hat sich die Relation auf mehr als ein Drittel bzw. ein knappes Viertel des Steueraufkommens eingependelt.[8] Durch die Einwohnerwertung erfahren sie einen gewissen Ausgleich. Die Klausel zum Umsatzsteuervorwegausgleich, die 1969 ins Grundgesetz eingeführt wurde, gewann nach der deutschen Wiedervereinigung mit der Einführung eines gesamtstaatlichen Finanzausgleichs 1995 Bedeutung: Der Bund wies im Rahmen des ersten Solidarpaktes den Ländern sieben Umsatzsteuerprozentpunkte zu, die über diese Bestimmung in die besonders finanzschwachen ostdeutschen Länder flossen.

In einer Studie von 2013, bei der sich die Wiedereinführung der Vermögensteuer an einem Konzept der rot-grünen Länder orientierte, wurden die daraus resultierenden zusätzlichen Steuereinnahmen nach Ländern aufgeschlüsselt. Demnach würden sich die Steuereinnahmen aller Länder erhöhen und durch den Länderfinanzausgleich auch ärmere Länder von den Mehreinnahmen profitieren. Die höchsten zusätzlichen Steuereinnahmen je Einwohner hätten (nach dem Länderfinanzausgleich) Hamburg, Bremen und Berlin.[9]

Die Finanzverfassung wurde aufgrund der Klagen mehrfach in einzelnen Punkten angepasst, hat aber doch nach dieser Reform über 40 Jahre Bestand gehabt und auch die fiskalische Integration der neuen Länder erlaubt. 2013 reichten Bayern und Hessen Klage vor dem Bundesverfassungsgericht ein. Nach der 2017 beschlossenen Neuregelung zogen sie ihre Klage zurück.[10][11] 2023 reichte Bayern erneut Klage ein und forderte dabei unter anderem eine andere Berücksichtigung der Einwohnerzahlen der Stadtstaaten und eine Deckelung der Abgabe. Bayern war zum Klagezeitpunkt das mit Abstand größte Geberland. In den Jahren 1950–1985 hatte es als Nehmerland vom Länderfinanzausgleich profitiert, über den gesamten Zeitraum hinweg jedoch über 100 Milliarden Euro einbezahlt.[12]

Ausgleichsmechanismen

Der Länderfinanzausgleich im weiteren Sinne bestand aus drei Stufen: Umsatzsteuervorwegausgleich, Länderfinanzausgleich im engeren Sinne (i. e. S.) und allgemeine Bundesergänzungszuweisungen. Die Ausgleichsstufen waren in der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge anzuwenden. Insbesondere ist der Ausgleich unter den Ländern (horizontaler Finanzausgleich) strikt von Leistungen des Bundes an die Länder (vertikaler Finanzausgleich) zu trennen. Der Länderfinanzausgleich im engeren Sinne ist der bekannteste Bestandteil dieses Gesamtsystems:

  • Horizontaler Finanzausgleich
  • Vertikaler Finanzausgleich
    • Bundesergänzungszuweisungen

Der Finanzausgleich basierte auf dem Maßstäbegesetz (MaßstG)[13] und dem Finanzausgleichsgesetz (FAG)[14]. Beide wurden im Jahr 2001 verabschiedet und waren seit dem 1. Januar 2005 in Kraft. Dabei sollte das Maßstäbegesetz als längerfristig geltende, die verfassungsrechtlichen Vorgaben konkretisierende Grundlage dienen, während das FAG die aktuell geltenden Berechnungsschritte des Ausgleichsmechanismus vorgab. Mit dieser ungewöhnlichen Konstruktion entsprach der Gesetzgeber Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 11. November 1999.[15] Da das MaßstG und das FAG mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft traten, lief das geltende Umverteilungssystem 2019 aus; ebenso wie der Solidarpakt II für den Aufbau Ost.

Bevor der Länderfinanzausgleich einsetzt, sind zunächst die Steuern, die Bund und Ländern gemeinsam zustehen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer), zwischen den beiden Ebenen aufzuteilen. Ausgangspunkt der eigentlichen Ausgleichsmechanismen ist dann das örtliche Aufkommen der Länder. Nach Art. 107 Abs. 1 GG sind damit die in den Finanzämtern der Länder vereinnahmten Steuern, korrigiert durch die Zerlegung, zu verstehen.

Umsatzsteuervorwegausgleich

Vom Umsatzsteueranteil der Länder wurden maximal 25 % dazu verwendet, die Finanzkraft der schwachen Länder der durchschnittlichen Finanzkraft aller Länder anzunähern. Bei einem großen Abstand zur durchschnittlichen Finanzkraft wurden zunächst 95 % des Unterschiedsbetrages ausgeglichen, mit zunehmender Annäherung an den Durchschnitt sank die Ausgleichsintensität degressiv auf 60 %. Der Rest des Aufkommens wurde entsprechend der Anzahl der Einwohner auf die Länder verteilt.

Länderfinanzausgleich

Der Länderfinanzausgleich im engeren Sinne bestand in Ausgleichszahlungen reicherer Länder (Geberländer) an ärmere Länder (Nehmerländer). Die Ausgleichspflichtigkeit ergab sich aus einem Vergleich der sogenannten Ausgleichsmesszahl mit der Finanzkraftmesszahl.

Ausgleichsmesszahl

Sie bildete ab, was ein Land an Einnahmen erzielt hätte, hätten seine Einnahmen den durchschnittlichen Einnahmen der Länder je Einwohner entsprochen. In die Berechnung wurden aber verschiedene Gewichtungsfaktoren einbezogen (s. u.). Die Finanzkraftmesszahl hingegen stellte die tatsächlichen Einnahmen gemäß Kameralistik des Landes dar.

Im Einzelnen wurde die Ausgleichsmesszahl berechnet, indem zuerst die Summe der Steuereinnahmen aller Länder und der auf das Fördern von Erdöl und Erdgas erhobenen Förderabgaben durch die (gewichtete) Einwohnerzahl aller Länder dividiert werden. Dann wurden für jedes Land diese durchschnittlichen Einnahmen je Einwohner mit der Einwohnerzahl des betreffenden Landes multipliziert. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass den Stadtstaaten sogenannte „veredelte Einwohner“ zugebilligt wurden, d. h. bei ihnen muss die Einwohnerzahl noch mit 1,35 multipliziert werden (Stadtstaatenprivileg). Dann mussten noch die Steuereinnahmen der Gemeinden aller Länder durch die (gewichtete) Einwohnerzahl aller Länder dividiert werden und mit 0,64 und der Einwohnerzahl des Landes multipliziert werden, für das die Ausgleichsmesszahl berechnet werden soll. Hierbei war bei der Einwohnerzahl allerdings wieder zu beachten, dass die Einwohnerzahl der Stadtstaaten mit 1,35 multipliziert werden musste, außerdem hatten folgende Länder veredelte Einwohner: Mecklenburg-Vorpommern: 1,05; Brandenburg: 1,03; Sachsen-Anhalt: 1,02. Addierte man die Ergebnisse aus den beiden Teilrechnungen, erhielt man die Ausgleichsmesszahl.

Finanzkraftmesszahl

Sie errechnete sich aus der Summe der tatsächlichen Einnahmen des jeweiligen Landes aus Steuern und der für das Fördern von Erdöl und Erdgas erhobenen Förderabgabe sowie aktuell 64 % der von den Gemeinden des jeweiligen Landes erhobenen Steuern.

Ein Land war ausgleichsberechtigt, wenn die Ausgleichsmesszahl größer als die Finanzkraftmesszahl war. In diesem Fall erhielt das Nehmerland Zuweisungen der Geberländer, die technisch über den Bund als Zahlstelle abgewickelt wurden. Zur Bemessung der Ausgleichszahlungen wurde ein dreigeteilter, teilweise linear-progressiver Tarifverlauf angewendet. Erreichte ein Nehmerland mehr als 93 % der durchschnittlichen Finanzkraft, sank die Ausgleichsintensität deutlich ab. Eine Mindestausstattung finanzschwacher Länder wurde dadurch nicht garantiert.

Die ausgleichspflichtigen Länder mussten von ihrem Überschuss einen progressiv wachsenden Anteil abgeben. Auch dieser Teil wurde mit dem dreigeteilten Tarifverlauf, der für die Nehmerländer gilt, berechnet. Die maximale Abschöpfung von 75 % wird bei den über 121 % des Durchschnitts liegenden Teilen des Steueraufkommens erreicht. Von den gesamten Überschüssen eines Landes werden maximal 72,6 % abgeschöpft.

Zur Verbesserung der Anreizwirkung, eigene Steuereinnahmen zu steigern, war ein Prämienmodell vorgesehen. Danach wurden deutlich überdurchschnittliche Steigerungen des Steueraufkommens aus dem Ausgleichsmechanismus herausgenommen, verblieben also vollständig bei dem jeweiligen Land.

Weitere Klauseln stellten sicher, dass Beiträge und Leistungen identisch sind.

Bundesergänzungszuweisungen (BEZ)

Länder, deren Finanzkraft auch nach dem Länderfinanzausgleich im engeren Sinne noch unter 100 % des Länderdurchschnitts liegt, erhielten zudem Bundesergänzungszuweisungen aus dem Bundeshaushalt. Allgemeine Bundesergänzungszuweisungen wurden gewährt, wenn die Finanzkraft eines Landes nach LFA i. e. S. unter 99,5 % des Länderdurchschnitts blieb. Der Fehlbetrag wurde dann zu 77,5 % ausgeglichen.

An Bundesergänzungszuweisungen (BEZ) bezahlte der Bund 2013 folgende Beträge:[16]

LandBetrag in
Mio. €
Baden-Württemberg Baden-Württemberg0
Bayern Bayern0
Berlin Berlin2.344
Brandenburg Brandenburg1.351
Bremen Bremen250
Hamburg Hamburg42
Hessen Hessen0
Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern1.025
Niedersachsen Niedersachsen0
Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen341
Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz178
Saarland Saarland130
Sachsen Sachsen2.369
Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt1.446
Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein145
Thüringen Thüringen1.340
Gesamt10.959

vorläufiges Ergebnis, Rundungsfehler durch Addition enthalten

Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ) wurden aus drei Gründen gewährt:

  • wegen teilungsbedingter Sonderlasten der neuen Länder,
  • Sonderlasten durch strukturelle Arbeitslosigkeit und
  • überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung.

Die teilungsbedingten SoBEZ waren degressiv ausgestaltet. Sie sanken von zunächst 10,5 Mrd. € jährlich ab 2007 auf 2,096 Mrd. € im Jahr 2019 ab. Diese SoBEZ waren ein bedeutender Bestandteil des Solidarpaktes II. Bis Ende 2004 gewährte der Bund darüber hinaus Bremen und dem Saarland SoBEZ zur Behebung ihrer Haushaltsnotlage. Nach Auslaufen dieser Hilfe klagten beide Länder vor dem Bundesverfassungsgericht auf Fortsetzung. Derzeit ruht diese Klage jedoch. Auch der Berliner Senat hat eine Klage[17] eingereicht – ohne Erfolg.

Finanzvolumen

Das Volumen des Länderfinanzausgleichs (sowie das des zusätzlich durchgeführten Umsatzsteuerausgleichs) hat sich im Lauf der Zeit mit dem gestiegenen Volumen der Landeshaushalte ebenfalls ausgedehnt. Sprunghaft nahm das Volumen 1995 zu, als erstmals die neuen Länder und Berlin in das System mit einbezogen wurden.

Aufgeschlüsselt nach den einzelnen Ländern entwickelten sich die Ausgleichszahlungen des Länderfinanzausgleichs im engeren Sinne wie folgt: Negative Zahlen bezeichnen Zahlungen des „Geberlandes“, positive Zahlen bezeichnen Gutschriften des „Nehmerlandes“ (alle Zahlen in Mio. €, teilweise umgerechnet).

JahrBE
Berlin
BW
Baden-
Württemberg
BY
Bayern
BB
Brandenburg
HB
Bremen
HH
Hamburg
HE
Hessen
MV
Mecklenburg-
Vorpommern
NI
Niedersachsen
NW
Nordrhein-
Westfalen
RP
Rheinland-
Pfalz
SL
Saarland
SN
Sachsen
ST
Sachsen-
Anhalt
SH
Schleswig-
Holstein
TH
Thüringen
Volumen
119501./.−3318./.0−17−14./.41−6518./../../.53./.± 130
1951./.−167./.0−19−10./.13−4315./../../.52./.± 88
1952./.−238./.0−210./.29−6917./../../.59./.± 113
1953./.−4014./.0−110./.31−7410./../../.71./.± 126
1954./.−4120./.0−170./.37−779./../../.69./.± 135
1955./.−5952./.−6−67−5./.65−13947./../../.113./.± 277
1956./.−7256./.−18−820./.92−16961./../../.131./.± 341
1957./.−8971./.−8−102−24./.107−18289./../../.140./.± 406
1958./.−61113./.−6−136−37./.136−249115./../../.124./.± 489
1959./.−76119./.−1−163−29./.132−256143./../../.130./.± 525
219602./.−5595./.0−113−35./.133−265131./../../.109./.± 468
1961./.−98112./.0−170−79./.228−38517065./../.156./.± 732
1962./.−141117./.0−193−98./.251−37017874./../.182./.± 802
1963./.−15499./.0−199−117./.204−26918283./../.172./.± 740
1964./.−183119./.0−184−159./.220−25216690./../.182./.± 778
1965./.−18897./.6−165−185./.260−276165107./../.179./.± 814
1966./.−22272./.5−181−210./.256−208180113./../.195./.± 821
1967./.−23962./.−2−216−215./.347−216172119./../.190./.± 889
1968./.−22051./.−1−246−224./.313−190185131./../.201./.± 881
1969./.−317119./.−7−353−319./.454−249250155./../.266./.± 1.245
1970./.−16176./.46−150−148./.208−16211773./../.102./.± 621
1971./.−194102./.26−176−100./.230−18812273./../.106./.± 659
1972./.−30391./.37−158−158./.312−17614980./../.126./.± 795
1973./.−30285./.36−169−186./.347−17412794./../.141./.± 831
1974./.−260177./.28−260−164./.380−293153100./../.139./.± 977
1975./.−338188./.23−278−105./.367−22215091./../.122./.± 943
1976./.−368170./.26−277−98./.393−258174100./../.138./.± 1.001
1977./.−541204./.74−316−132./.475−183147108./../.165./.± 1.172
1978./.−556153./.79−299−241./.453−62182110./../.181./.± 1.158
1979./.−581168./.120−426−265./.5120149117./../.205./.± 1.271
1980./.−769206./.91−160−152./.385−39126147./../.165./.± 1.120
1981./.−838137./.82−218−183./.5150155133./../.216./.± 1.239
1982./.−91583./.122−220−143./.5770142134./../.219./.± 1.278
1983./.−73069./.134−197−170./.3600131156./../.249./.± 1.097
1984./.−74721./.159−151−294./.4270145170./../.268./.± 1.191
1985./.−73814./.170−208−370./.42346191184./../.288./.± 1.317
1986./.−89125./.228−101−400./.4370194195./../.314./.± 1.393
1987./.−9780./.258−30−628./.57085244172./../.306./.± 1.636
1988./.−9820./.2620−736./.80715159170./../.305./.± 1.718
1989./.−722−33./.322−6−985./.856−51155168./../.296./.± 1.797
1990./.−1.264−18./.327−4−739./.985−32250187./../.308./.± 2.057
1991./.−1.282−2./.301−34−682./.898−4301195./../.308./.± 2.003
1992./.−77028./.2620−942./.661−2338219./../.206./.± 1.714
1993./.−518−6./.32558−1.094./.51016398215./../.95./.± 1.618
1994./.−210−342./.29131−935./.49080336222./../.37./.± 1.487
19952.159−1.433−1.295442287−60−1.101394231−1.76311792907574−72521± 5.724
19962.217−1.289−1.463529325−246−1.657438283−1.5981181201.0056358576± 6.253
19972.266−1.232−1.586504179−140−1.610431344−1.564151104981601−3574± 6.134
19982.501−1.778−1.486534466−314−1.758448403−1.5832191171.0206170595± 6.920
19992.725−1.760−1.635587340−345−2.433464532−1.3181951531.12267289612± 7.490
20002.812−1.957−1.884644442−556−2.734500568−1.1413921671.182711185670± 8.273
20012.653−2.115−2.277498402−268−2.629434952−2782291461.03159160573± 7.568
20022.677−1.663−2.047541407−197−1.910439487−1.6284191391.047607112571± 7.445
20032.639−2.169−1.859502346−656−1.876392393−5025910793652016500± 6.610
20042.703−2.170−2.315534331−578−1.529403446−213190116930532102517± 6.804
2005[18]2.456−2.235−2.234588366−383−1.606434363−4902941131.020587146581± 6.948
2006[19]2.709−2.057−2.093611417−623−2.418475240−1323461151.078590124617± 7.322
2007[20]2.900−2.316−2.311675471−368−2.885513318−383431251.165627136644± 7.917
2008[21]3.139−2.499−2.923621505−371−2.470538317543741161.158627177637± 8.264
2009[22]2.877−1.488−3.354501433−45−1.902450110−5929393910514169497± 6.848
2010[23]2.900−1.709−3.511401445−66−1.75239925935426789854497101472± 7.038
2011[24]3.043−1.779−3.663440516−62−1.804429204224234120918540115527± 7.308
2012[25]3.224−2.765−3.797543521−25−1.30445317843525694961550134542± 7.892
2013[26]3.328−2.415−4.30751858888−1.702461107691242137995559168543± 8.424
2014[27]3.491−2.356−4.852510604−55−1.7554632768972881441.034585172554± 9.018
2015[28]3.613−2.313−5.449494626−111−1.7204724181.0213491511.022596247580± 9.594
2016[29]3.919−2.538−5.82154369464−2.2614936811.1073881741.089645226598± 10.620
2017[30]4.232−2.773−5.905607692−49−2.4715246841.2323892001.180549244644± 11.198
2018[31]4.404−3.079−6.672550740−83−1.6135388311.0154181941.180676235667± 11.448
2019[32]4.330−2.436−6.701555771−120−1.9055177761.0413081791.176652230626± 11.161
2020[33]3.454−3.674−7.7711.139712−172−2.5311.1771.471−6243344112.7081.6191721.576± 14.772
2021[34]3.602−4.015−9.0441.370832−230−3.5561.3251.911199−2865143.2251.9783161.856± 17.132
2022[35]3.609−4.473−9.8651.452888−814−3.2501.4471.7891.241−1075773.3041.9862991.919± 18.509
2023[36]3.805−4.495−9.1301.423771−934−3.4441.4311.5681.212−3205873.3981.8393571.933± 18.324
90.387−87.113−114.27018.85618.908−14.038−73.37216.88232.916−7.23513.6689.94438.53622.27611.74021.722
JahrBerlin
BE
Baden-
Württemberg

BW
Bayern
BY
Branden-
burg

BB
Bremen
HB
Hamburg
HH
Hessen
HE
Mecklenburg-
Vorpommern

MV
Nieder-
sachsen

NI
Nordrhein-
Westfalen

NW
Rheinland-
Pfalz

RP
Saarland
SL
Sachsen
SN
Sachsen-
Anhalt

ST
Schleswig-
Holstein

SH
Thüringen
TH
Volumen

Quelle: Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, Bundesfinanzministerium: 1950–1994:[37]

ab 1995:

1 
Im Jahr 1950 erfolgten nur Vorauszahlungen.
2 
Im Jahr 1960 wurde der Länderfinanzausgleich nur für neun Monate durchgeführt.
JahrBE
Berlin
BW
Baden-
Württemberg
BY
Bayern
BB
Brandenburg
HB
Bremen
HH
Hamburg
HE
Hessen
MV
Mecklenburg-
Vorpommern
NI
Niedersachsen
NW
Nordrhein-
Westfalen
RP
Rheinland-
Pfalz
SL
Saarland
SN
Sachsen
ST
Sachsen-
Anhalt
SH
Schleswig-
Holstein
TH
Thüringen
Durchschnittsleistung pro Jahr von 1999 bis 2008 (in Mio. €, inflationsbereinigt)
-2.952−2.250−2.315625433−468−2.426495504−5833271411.150655123638
Anteile der Geber- bzw. Nehmerländer im Jahr 2022*
Geber24,2 %53,3 %4,4 %17,6 %0,6 %
Nehmer19,5 %7,8 %4,8 %7,8 %9,7 %6,7 %-3,1 %17,8 %10,7 %1,6 %10,4 %
Pro-Kopf-Transferleistung (in €)
2006796−191−167239627−356−39727929−78511025224043265
2007851−215−184265710−208−47530339−28412027525848280
*2008*921−234−234247765−212−4103254029311227826362282
2022961−396−7375641296−430−50888821968−25581808908101902
20231013−398−6825531125−493−53887819266−76591831841120908

Berechnungen basieren auf den nicht gerundeten Einwohner- und LFA-Leistungszahlen des Bundesministerium für Finanzen, sowie den Preisveränderungsraten des Statistischen Bundesamtes. Abweichungen in den Summen durch Runden.

* 
vorläufiges Ergebnis

Nach den 2013 veröffentlichten Bevölkerungszahlen im Zensus 2011 haben sich die relativen Bevölkerungsanteile verschoben. Dadurch bekommt das Land Bayern beispielsweise für die Jahre 2011 und 2012 insgesamt 227 Millionen Euro erstattet, Rheinland-Pfalz 203 Millionen und Nordrhein-Westfalen 130 Millionen Euro. Berlin muss 450 Millionen Euro zurückzahlen, Baden-Württemberg 167 Millionen und Hamburg 118 Millionen Euro. Die übrigen Länder erhalten eine Erstattung im meist unteren zweistelligen Millionenbereich. Die Länder hatten sich im Vorfeld des Zensus darauf verständigt, die Nachzahlungen für das Jahr 2011 auf ein Drittel und für 2012 auf zwei Drittel zu beschränken. Ab 2013 sollen die veränderten Bevölkerungsanteile vollständig berücksichtigt werden.[38]

Kritik

Von wissenschaftlicher Seite und von Geber- wie Nehmerländern ist der Länderfinanzausgleich kritisiert worden. Der Länderfinanzausgleich war als sogenannter Spitzenausgleich konzipiert; vor der Wiedervereinigung (1989) betrug das Volumen umgerechnet rund 1,8 Milliarden Euro. Für einen Ausgleich in dem heute praktizierten Umfang war er nicht gedacht. Im deutschen Bundesstaat wird die föderale Aufgabenteilung traditionell nicht nach Politikfeldern, sondern nach Funktionen vorgenommen: Der Bund definiert die öffentliche Aufgabenwahrnehmung aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenzen (Art. 72 ff. GG) sehr weitgehend und den Ländern obliegt mit wenigen Ausnahmen der Vollzug der Bundesgesetze (Art. 83 ff. GG). Die Finanzverfassung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht eine „Folgeverfassung“, die dieser Form der bundesstaatlichen Aufgabenverteilung Rechnung trägt.

Von zentraler Bedeutung für jede Finanzordnung ist aber die Frage, wer was bezahlt. Das Grundgesetz weist nach dem Konnexitätsgrundsatz (Art. 104a Abs. 1 GG) die Kostentragung derjenigen Ebene zu, die eine Aufgabe wahrnimmt. Nach Art. 83 GG ist es Aufgabe der Länder, die Bundesgesetze als „eigene Angelegenheit“ auszuführen. Aus der Wahrnehmung dieser Aufgabe folgt, dass die Länder auch die Kosten dafür zu tragen haben. Eine Übernahme von Kosten für die Ausführung von Bundesgesetzen durch den Bund ist nach dem Grundgesetz die Ausnahme. Das führt immer wieder erneut zu Konflikten und Problemen zwischen Bund und Ländern sowie zwischen Ländern. Diese werden weiter erschwert, weil das System des bundesdeutschen Länderfinanzausgleichs im weiteren Sinne inzwischen mit seinen verschiedenen ineinander greifenden Stufen, deren Verteilungswirkungen zudem unterschiedlich ausfallen, sehr komplex und in seinen Konsequenzen nur für Fachleute durchschaubar ist.

Die finanzschwachen Länder kritisieren, dass ihre Finanzschwäche die Folge einer finanziellen Überlastung sei. Die Ausführung von Bundesgesetzen, insbesondere von sozialpolitisch motivierten – von der Sozialhilfe über Hartz IV bis zu den Kosten der Flüchtlingspolitik – belaste die struktur- und damit auch steuerschwachen Länder mehr als die strukturstarken Länder. Sie kämen in einen Teufelskreis aus niedrigeren Einnahmen und höheren bundesstaatlich veranlassten Ausgaben. Zudem wird angeführt, dass das Aufkommen von Gemeinschaftssteuern (insbesondere der Körperschaftsteuer) zwischen den Ländern unterschiedlich verteilt ist, da insbesondere große Unternehmen diese zentral am Unternehmenssitz abführen, auch wenn sie bundesweit Filialen und Niederlassungen betreiben. Während beispielsweise Baden-Württemberg 22,5 Prozent des bundesweiten Körperschaftsteueraufkommens einnimmt, erreichten die neuen Länder zusammen nur rund 9 Prozent.[39]

Die finanzstarken Länder argumentieren, dass der Länderfinanzausgleich die finanziell problematische Lage von Nehmerländern weiter zementiere. Nehmerländer hätten keine ökonomischen Anreize, ihre Finanzen zu stabilisieren. Stattdessen würden sie sich an eine dauerhafte Subventionierung gewöhnen. So hätten defizitäre Länder weder einen Anreiz, ihre Ausgaben und Kosten zu senken, noch einen Anreiz, ihre Einnahmen (z. B. durch Steuern) zu steigern. Die Kritiker sehen eine Wettbewerbsfeindlichkeit des Systems (vgl. Wettbewerbsföderalismus). Es bestünde die Gefahr, dass das Einspringen des Bundes im Fall einer extremen Haushaltsnotlage als ein Freibrief für eine Ausweitung der Verschuldung interpretiert werde. Bayern und Hessen reichten im März 2013 Normenkontrollklage beim Bundesverfassungsgericht ein. Sie beantragten festzustellen, dass das Maßstäbegesetz und das Finanzausgleichsgesetz mit Art. 107 Abs. 2 GG unvereinbar sind. Im September 2017 zogen sie die Klage zurück.[11]

Reformen des Länderfinanzausgleichs werden seit langem gefordert bzw. diskutiert. Mit der letzten größeren Novellierung des Finanzausgleichsgesetzes im Rahmen des Solidarpaktes II im Jahr 2001 wurde die Geltungsdauer des Gesetzes auf den 31. Dezember 2019 befristet. Eine Reform des LFA soll in eine umfassende Modernisierung des Bundesstaates eingebettet werden, in deren Rahmen bereits drei Grundgesetzreformen verabschiedet worden sind: 1994 die Änderung des Art. 72 GG, 2006 die „erste“ Bundesstaatsreform, die der Entflechtung dienen sollte (Föderalismusreform I), und 2009 die „zweite“ Bundesstaatsreform, die eine „Schuldenbremse“ im Grundgesetz verankerte (Föderalismusreform II).

Siehe auch

Literatur

  • Stephan Ebner: Verfassungsrechtliche Ausgestaltung des horizontalen Finanzausgleichs. Länderfinanzausgleich ein bundesstaatlicher Eckpfeiler (?). Verlag Dr. Müller, 2009, ISBN 978-3-639-11665-6.
  • Adrian Jung: Maßstäbegerechtigkeit im Länderfinanzausgleich. Die Länderfinanzen zwischen Autonomie und Nivellierung. Duncker & Humblot, Berlin 2008, ISBN 978-3-428-12673-6.
  • Martin Seybold: Der Finanzausgleich im Kontext des deutschen Föderalismus. Perspektiven für einen zukünftigen Länderfinanzausgleich. Nomos Verlag, 2005, ISBN 3-8329-1193-6.
  • Klaus Detterbeck, Wolfgang Renzsch, Stefan Schieren (Hrsg.): Föderalismus in Deutschland (Lehr- und Handbücher der Politikwissenschaft). De Gruyter Oldenbourg, 2010, ISBN 978-3-486-59187-3.
  • Martin Junkernheinrich, Stefan Korioth, Thomas Lenk, Henrik Scheller, Matthias Woisin (Hrsg.): Jahrbuch für öffentliche Finanzen 1-2016, Verhandlungen zum Finanzausgleich. Berlin 2016, ISBN 978-3-8305-3663-5.
  • Wolfgang Renzsch: Finanzverfassung und Finanzausgleich. Die Auseinandersetzungen um ihre politische Gestaltung in der Bundesrepublik Deutschland zwischen Währungsreform und deutscher Vereinigung (1948 bis 1990). Bonn 1991, ISBN 3-8012-4029-0.
Wiktionary: Länderfinanzausgleich – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Jahr 2020 Monatsbericht 3/2021 vom Bundesfinanzministerium
  2. Süddeutsche Zeitung: Länderfinanzausgleich: Bayern zahlt erneut das meiste Geld ein. 22. Januar 2024, abgerufen am 12. März 2024.
  3. Chilla, Tobias, Kühne, Olaf & Markus Neufeld (2016): Regionalentwicklung. UTB.
  4. Daniel Buscher: Der Bundesstaat in Zeiten der Finanzkrise. Ein Beitrag zur Reform der deutschen Finanz- und Haushaltsordnung. Duncker & Humblot, 2010, S. 147 ff.
  5. Länderfinanzausgleich. Bundesministerium der Finanzen
  6. Hubert Schulte: Jahrbuch für Öffentliche Finanzen 201.4 Berlin 2015, ISBN 978-3-8305-3530-0, S. 381 ff.
  7. Länderfinanzausgleich – Bayern Geberland. Zeit Online, März 2016
  8. Zahlen Fakten – Steuern Finanzen. DESTATIS
  9. Stefan Bach, Tony Mudrack: Reichensteuer-Erhöhungen: Durch Finanzausgleich profitieren auch arme Bundesländer. In: DIW (Hrsg.): DIW Wochenbericht. Nr. 36, 2013 (diw.de [PDF]).
  10. Bundestag beschließt Neuordnung der Bund-Länder-Beziehungen. In: sueddeutsche.de. 1. Juni 2017, abgerufen am 20. März 2018.
  11. a b Hessen und Bayern ziehen Klage gegen Finanzausgleich zurück. Welt Online, 5. September 2017
  12. ZDF.de: Bayern reicht Klage ein:Darum geht es beim Länderfinanzausgleich, 25. Juli 2023. Zeit.de: Streit um Länderfinanzausgleich: Klage "existenzbedrohend", 19. Februar 2024
  13. Text des Maßstäbegesetzes
  14. Text des Finanzausgleichsgesetzes
  15. BVerfG, Urteil vom 11. November 1999, Az. 2 BvF 2, 3/98, 1, 2/99; BVerfGE 101, 158 – Finanzausgleich III
  16. DESTATIS: Länderfinanzausgleich
  17. BVerfG, Urteil vom 19. Oktober 2006, Az. 2 BvF 3/03, BVerfGE 116, 327 – Berliner Haushalt.
  18. § 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2005
  19. § 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2006
  20. § 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2007
  21. § 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2008
  22. § 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2009
  23. § 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2010
  24. § 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2011
  25. § 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2012
  26. § 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2013
  27. Vorläufige Abrechnung des Länderfinanzausgleichs 2014 (Memento desOriginals vom 18. April 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bundesfinanzministerium.de
  28. Vorläufige Abrechnung des Länderfinanzausgleichs 2015. (Memento desOriginals vom 25. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bundesfinanzministerium.de Bundesminsterum der Finanzen
  29. bundesfinanzministerium.de (PDF) Bundesminsterum der Finanzen
  30. Der Finanzausgleich unter den Ländern für die Zeit vom 01.01.2017 – 31.12.2017. (PDF) Bundesfinanzministerium, abgerufen am 23. März 2018.
  31. Der Finanzausgleich unter den Ländern für die Zeit vom 01.01.2018 – 31.12.2018. (PDF) Bundesfinanzministerium, abgerufen am 21. Januar 2019.
  32. Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Jahr 2020. (PDF) Bundesfinanzministerium, abgerufen am 6. Juli 2021.
  33. Ergebnisse des Länderfinanzausgleichs 2019. (PDF) Bundesfinanzministerium, abgerufen am 25. April 2020.
  34. Vorläufige Abrechnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs für das Jahr 2021. (PDF) Bundesfinanzministerium, abgerufen am 1. Juli 2022.
  35. Vorläufige Abrechnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs für das Jahr 2022. (PDF) Bundesfinanzministerium, abgerufen am 26. März 2023.
  36. Vorläufige Abrechnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs für das Jahr 2023. (PDF) Bundesfinanzministerium, abgerufen am 15. April 2024.
  37. Ausgleichsbeiträgen und -zuweisungen bis 1994 (PDF) Bundesfinanzministerium der Finanzen
  38. Axel Schrinner: Geldspritze für das Bundesland Bayern. In: Handelsblatt. Nr. 120, 26. Juni 2013, S. 9.
  39. Axel Schrinner, Donata Riedel: Finanzausgleich erzürnt Bayern. In: Handelsblatt. Nr. 13, 18. Januar 2013, S. 9.

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