Mecklenburg-Schwerin
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Das (Teil-)Herzogtum Mecklenburg-Schwerin war über Jahrhunderte eine wesentliche Teilherrschaft im Besitz der Herzöge zu Mecklenburg (ab 1815 Großherzöge von Mecklenburg). Zugleich blieb Mecklenburg-Schwerin bis zum Ende der Monarchie Teil und administrative Einheit des mecklenburgischen Gesamtstaates.
Umgangssprachlich bezeichnete man zu verschiedenen Zeiten als Mecklenburg-Schwerin die Summe verschiedener Teilherrschaften unter der Regentschaft der gleichnamigen Linie des mecklenburgischen Fürstenhauses, zuletzt das 1701 formierte (Teil-)Herzogtum, ab 1815 (Teil-)Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin, das 1918 als Freistaat Mecklenburg-Schwerin erstmals politische Selbständigkeit erlangte. 1934 erfolgte unter nationalsozialistischem Druck die Wiedervereinigung der beiden Freistaaten Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz zum Land Mecklenburg, das nach geringfügigen Gebietsbereinigungen heute den größeren Teil des Landes Mecklenburg-Vorpommern bildet.
Mecklenburg-Schwerin (1701–1918)
Geschichte
Am Ende eines mehr als fünfjährigen Thronfolgestreits der mecklenburgischen Dynastie wurde das (Teil-)Herzogtum Mecklenburg-Schwerin 1701 ein weiteres Mal neu formiert. Gründungsurkunde für diese letzte politische und territoriale Struktur stellte ein Hausvertrag dar, der die Dritte mecklenburgische Hauptlandesteilung besiegelte und als Hamburger Vergleich in die Landesgeschichte einging. Während der Landesteil Mecklenburg-Strelitz durch diesen Vertrag vom 8. März 1701 neu formiert wurde, wurden große Teile des früheren Landesteils Mecklenburg-Güstrow dem früheren Landesteil Mecklenburg-Schwerin beigelegt. Beide Territorien in Summe bezeichnete man fortan wiederum als Mecklenburg-Schwerin, obgleich die Gebietsstände im Vergleich zu früheren Situation durchaus nicht deckungsgleich waren.
Im Inneren des neuen Landesteils waren die einzelnen Teilherrschaften in der Hand der regierenden Linie der Dynastie weiterhin von Bestand und verschmolzen nicht zu einem neuen Ganzen. Die Staatskalender von Mecklenburg-Schwerin bildeten diese fortbestehenden Territorialstrukturen innerhalb des Schwerinschen Landesteils noch lange ab.
Die 1701 getroffenen Festlegungen hatten mit geringfügigen Veränderungen bis zum Ende der Monarchie Bestand. Unterbrochen wurde die Kontinuität lediglich durch eine kurze Zwischenphase von 1848 bis 1850, in welcher der Landesteil Mecklenburg-Schwerin den ersten Schritt zu einem modernen Verfassungsstaat mit konstitutioneller Monarchie vollzog und damit schließlich scheiterte.
Regenten
Titel: Herzog zu Mecklenburg (ab 1815: Großherzog von Mecklenburg), Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr.
- 1701–1713: Friedrich Wilhelm (I.)
- 1713–1747: Karl Leopold, 1728 zugunsten seines Bruders Christian Ludwig II. entmachtet
- 1728–1747: Christian Ludwig II., infolge der Reichsexekution gegen seinen Bruder ab 1728 Landesadministrator, 1733 Kaiserlicher Kommissarius
- 1747–1756: Christian Ludwig II., seit dem Tod des Bruders Karl Leopold auch de jure Regent
- 1756–1785: Friedrich (der Fromme)
- 1785–1837: Friedrich Franz I., ab 1815 Großherzog
- 1837–1842: Paul Friedrich
- 1842–1883: Friedrich Franz II.
- 1883–1897: Friedrich Franz III.
- 1897–1918: Friedrich Franz IV., bis 1901 unter Vormundschaft
Politik
Der Hamburger Vergleich vom 8. März 1701 hatte zwar versucht, den Regenten beider mecklenburgischer Landesteile eine Friedenspflicht, die Nichteinmischung in innere Angelegenheiten des jeweils anderen Landesteils und einvernehmliches Handeln in allen außenpolitischen Fragen zu verordnen. Die Praxis sah jedoch anders aus. Besonders in den ersten Jahrzehnten der Koexistenz verstießen die Landesherren gegen die Abmachungen. Die 1701 definierte politische Vorrangstellung der (Groß-)Herzöge aus Mecklenburg-Schwerin gab wiederholt Anlass zu Differenzen. Unklare Rechtszustände, gepaart mit politischem Kräftemessen zwischen Landesherrn und vereinten Landständen um Machtpositionen im mecklenburgischen Gesamtstaat führten Mecklenburg 1752/53 ein weiteres Mal an den Rand eines Bruderkriegs. Erst der „Landesgrundgesetzliche Erbvergleich“ von 1755, gleichsam fast eine Kapitulationserklärung der Landesherrschaft, bewirkte eine Beruhigung der Situation und lieferte die Basis für das eher friedliche Nebeneinander beider Landesteile bis zum Sturz der mecklenburgischen Monarchie 1918.
Verfassung, Landtag:
Als nur beschränkt autonomer Teil des Gesamtstaates Mecklenburg besaß Mecklenburg-Schwerin kein eigenes Parlament. Der ständische Landtag in Mecklenburg war eine gemeinsame Einrichtung und als höchste politische Instanz gleichermaßen für beide Landesteile von Mecklenburg zuständig.
Der ordentliche Landtag des mecklenburgischen Gesamtstaates trat einmal im Jahr abwechselnd in Sternberg (für das alte Herzogtum Schwerin) und Malchin (für das alte Herzogtum Mecklenburg-Güstrow) zusammen. Zur Entscheidungsfindung war es jedoch üblich, dass die Ritter- und Landschaft von Mecklenburg-Schwerin unabhängig davon eigene vorbereitende Versammlungen, Konvente genannt, abhielt, die jedoch keine politischen Befugnisse besaßen und nur der Repräsentation und Meinungsbildung dienten.
Ein modernes, aus gewählten Mitgliedern bestehendes Parlament, hat es zu Zeiten der Monarchie in Mecklenburg nur in einer kurzen Zwischenphase im Zuge der Revolution 1848/49 gegeben. Nachdem sich der Landesteil Mecklenburg-Strelitz aus dem demokratischen Erneuerungsprozess verabschiedet hatte, wurde 1849 das Staatsgrundgesetz für Mecklenburg-Schwerin verkündet, mit dem eine konstitutionelle Monarchie mit einem Zweikammernparlament auf den Weg gebracht werden sollte. Nach dem Scheitern der Revolution wurde auf Betreiben von Mecklenburg-Strelitz und auf Druck Preußens mit dem Freienwalder Schiedsspruch 1850 der alte Rechtszustand wiederhergestellt.
Am Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts gab es Bestrebungen der Großherzöge und ihrer Staatsminister, dem Land eine moderne Verfassung zu verordnen. Alle derartigen Versuche scheiterten regelmäßig am Widerstand der Stände.
Für den im November 1918 einzuberufenden Landtag hatte Großherzog Friedrich Franz IV. mit seinem Staatsminister Adolf Langfeld die Verkündung einer neuen Verfassung vorbereitet. Rechtsgrundlage der Einführung sollte das mittelalterliche Recht des Landesherrn sein, in Notsituationen Gesetze aus eigener Hand zu erlassen. Durch das Aussterben der Linie Mecklenburg-Strelitz im thronfolgefähigen Mannesstamm wenige Monate zuvor war die Situation dafür günstig. Die Novemberrevolution beseitigte auch in Mecklenburg die Monarchie und machte diese Pläne überflüssig.
Verwaltung
Eine moderne Verwaltungsgliederung, wie sie z. B. in Preußen nach den Freiheitskriegen eingeführt wurde, hat es in den mecklenburgischen (Groß-)Herzogtümern nie gegeben.
Regierung
Als Folge der 1848er Revolution entstanden in Mecklenburg-Schwerin neue Behördenstrukturen der Landesverwaltung. Seit 15. Oktober 1849 bestand als großherzogliche Regierung ein (Gesamt-)Ministerium mit Sitz in Schwerin, das ab 1853 als Staats-Ministerium bezeichnet wurde. Es bestanden vier Ministerien:[1]
- 1. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten (Außenministerium)
- 2. Ministerium des Innern (Innenministerium)
- 3. Ministerium der Finanzen (Finanzministerium)
- 4. Ministerium für die Justiz (Justizministerium)
- 2. Ministerium des Innern (Innenministerium)
Den Ministerien standen als Einzelleiter Staatsminister (Nr. 1., 2.) bzw. Staatsräte (Nr. 3., 4.) vor. Den Vorsitz im Gesamtministerium führte ein Staatsminister (einem Ministerpräsidenten vergleichbar), der als Fachministerien in Personalunion üblicherweise das Außen- und das Innenministerium leitete.
Das Militär stand unter der Leitung des Großherzoglichen Militärdepartements, dessen Chef, ein General, bei der Beratung militärischer Angelegenheiten Sitz und Stimme im Staatsministerium hatte.
Als oberste Kirchenbehörden von Mecklenburg-Schwerin trat 1848 der Oberkirchenrat an die Stelle des Konsistoriums mit Sitz in Schwerin. Der Oberkirchenrat stand unter der Oberaufsicht des Justizministeriums, Abteilung für die geistlichen Angelegenheiten, und war Landesherrn in seiner Eigenschaft als Oberbischof unmittelbar unterstellt.
Nicht zum Staatsministerium gehörte der so genannte Hof-Etat bzw. das Ministerium des Großherzoglichen Hauses, das alle Aufgaben des Hof-Staats- und Marschall-Amtes wahrnahm und nicht Teil der Regierung war.
Geheimerratspräsidenten, (Staats-)Minister
Amtsbezeichnung(en): bis 1837 Geheimerratspräsident und (erster) Minister; 1837–1840: erster Minister; ab 1850: Präsident des (Gesamt-)Staatsministeriums[2]
- 1771–1783: Carl Friedrich Graf von Bassewitz (1720–1783)
- 1784–1800: Stephan Werner von Dewitz (1726–1800)[3]
- 1800–1808: Bernhard Friedrich Graf von Bassewitz (1756–1816)[4]
- 1808–1836: August Georg von Brandenstein (1755–1836)
- 1836–1837: Leopold Hartwig von Plessen (1769–1837)
- 1837–1840: Christian Friedrich Krüger (1753–1840), 1. Staatsminister
- 1840–1850: Ludwig von Lützow (1793–1872)
- 1850–1858: Hans Adolf Carl Graf von Bülow (1807–1869)
- 1858–1869: Jasper von Oertzen (1801–1874)
- 1869–1885: Henning Graf von Bassewitz (1814–1885)
- 1886–1901: Alexander von Bülow (1829–1901)
- 1901–1914: Carl Graf von Bassewitz-Levetzow (1855–1921)
- 1914–1918: Adolf Langfeld (1854–1939)
Gliederung
Wie der mecklenburgische Gesamtstaat gliederte sich auch Mecklenburg-Schwerin nach Besitzstrukturen in
- Domanium (Grundbesitz der Landesherren)
- Ritterschaft (Grundbesitz in der Regel adeliger Familien)
- Landschaft (Grundbesitz der Städte)
Dazu kamen noch die drei Landesklöster Dobbertin, Malchow und Ribnitz mit jeweils ausgedehntem Grundbesitz, die allesamt in Mecklenburg-Schwerin lagen. Seit der Reformation dienten sie als Damenstifte der Ritter- und Landschaft zur Versorgung unverheirateter Töchter des einheimischen Adels.
Alle diese Besitzstrukturen brachten eigene Verwaltungsstrukturen hervor: domaniale und ritterschaftliche und Klosterämter. Unter den Städten besaß die Seestadt Rostock einen Sonderstatus. Wismar als zweite Seestadt in Mecklenburg-Schwerin, kehrte erst ab 1803 aus schwedischer Verwaltung in den mecklenburgischen Landesverband zurück. Von den drei altmecklenburgischen Vorderstädten lagen zwei in Mecklenburg-Schwerin (Güstrow, Parchim). Sie hatten Vertretungsfunktionen für alle landtagsfähigen Landstädte im mecklenburgischen Staat und besaßen besondere Vorrangstellung.
Städte
Hauptstadt:
Seestädte:
- Rostock
- Wismar
Vorderstädte:
- Parchim (Mecklenburgischer Kreis)
- Güstrow (Wendischer Kreis)
Ritterschaftliche Kreise
Bis 1918 bestanden in Mecklenburg-Schwerin zwei der drei ritterschaftlichen Kreise des mecklenburgischen Gesamtstaates. Der Kreis Wenden (oder der wendische Kreis) bestand aus den ritterschaftlichen Gebieten in den übernommenen Teilen Mecklenburg-Güstrows und der mecklenburgische Kreis bildete sich aus den ritterschaftlichen Gebieten im übrigen Teil Mecklenburg-Schwerins.
Ämter
(DA = Domanialamt; RA = Ritterschaftliches Amt; KA = Klosteramt)
- Amt Boizenburg (DA)
- Amt Boizenburg (RA)
- Amt Bukow (RA)
- Amt Bukow (in Neubukow) (DA)
- Amt Bützow-Rühn (DA)
- Amt Crivitz (DA)
- Amt Crivitz (RA)
- Amt Dargun-Gnoien-Neukalen (DA)
- Amt Dobbertin (KA)
- Amt Doberan (DA)
- Amt Dömitz (DA)
- Amt Gadebusch (RA)
- Amt Gadebusch-Rehna (DA)
- Amt Gnoien (RA)
- Amt Goldberg (RA)
- Amt Grabow (RA)
- Amt Grabow-Eldena (DA)
- Amt Grevesmühlen (RA)
- Amt Grevesmühlen-Plüschow (DA)
- Amt Güstrow (RA)
- Amt Güstrow-Rossewitz (DA)
- Amt Hagenow-Toddin-Bakendorf-Lübtheen (DA)
- Amt Ivenack (RA)
- Amt Lübz (RA)
- Amt Lübz-Marnitz (DA)
- Amt Malchow (KA)
- Amt Mecklenburg (RA)
- Amt Neukalen (RA)
- Amt Neustadt (DA)
- Amt Neustadt (RA)
- Amt Plau (RA)
- Amt Ribnitz (DA)
- Amt Ribnitz (KA)
- Amt Ribnitz (RA)
- Amt Schwaan (DA)
- Amt Schwaan (RA)
- Amt Schwerin (RA)
- Amt Stavenhagen (DA)
- Amt Stavenhagen (RA)
- Amt Sternberg (RA)
- Amt Toitenwinkel zu Rostock (DA)
- Amt und Stiftsamt Schwerin (DA)
- Amt Warin-Neukloster-Sternberg-Tempzin (DA)
- Amt Wismar-Poel-Mecklenburg-Redentin (DA)
- Amt Wittenburg (RA)
- Amt Wittenburg-Walsmühlen-Zarrentin (DA)
- Amt Wredenhagen (RA)
- Amt Wredenhagen (in Röbel) (DA)
Verwaltungsgliederung mit Einwohner 1871[5]
Freistaat Mecklenburg-Schwerin (1919–1933)
Geschichte
Politik
Landtag
Der Landtag des Freistaates Mecklenburg-Schwerin hatte seinen Sitz in Schwerin. Die erste Sitzung der Verfassunggebenden Versammlung fand am 21. Februar 1919 statt. Der Landtag konstituierte sich nach der Wahl im Juni 1920. Die Legislaturperiode dauerte drei Jahre. Es galt ein Verhältniswahlrecht, allerdings mit geschlossenen Listen. Die Rechenverfahren wurden mit dem D’Hondt-Verfahren durchgeführt. Insgesamt gab es nur einen Wahlkreis, der den gesamten Freistaat umfasste.
Regierung
Das Mecklenburgisch-Schwerinische Staatsministerium bestand aus dem Ministerpräsidenten und den Ministerien für Äußeres, für Inneres, für Finanzen, für Justiz, für Unterricht, Kunst, Geistliche und Medizinalangelegenheiten und für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. In der Regel übernahm der Ministerpräsident zugleich das Außenministerium und ein weiteres Fachministerium. Das Kabinett bestand dann aus dem Ministerpräsidenten und drei Ministern. Oft leitete ein Minister auch zwei Ministerien, so dass die Regierung aus dem Ministerpräsidenten und nur noch zwei Ministern bestand. In der nationalsozialistischen Zeit wurde das Kabinett weiter verkleinert (Ministerpräsident und ein Staatsminister).
Staatsminister, Ministerpräsidenten:
- 1918–1920: Hugo Wendorff, DDP
- 1920–1921: Hermann Reincke-Bloch, DVP
- 1921–1924: Johannes Stelling, SPD
- 1924–1926: Joachim Freiherr von Brandenstein, DNVP
- 1926–1929: Paul Schröder, SPD
- 1929–1932: Karl Eschenburg, DNVP
- 1932–1933: Walter Granzow, NSDAP
- 1933: Hans Egon Engell, NSDAP
Verwaltungsgliederung
Stadtbezirke:
- Güstrow
- Rostock
- Schwerin
- Wismar
Ämter:
- Boizenburg
- Bützow
- Dargun
- Doberan
- Grabow
- Grevesmühlen
- Güstrow
- Hagenow
- Lübz
- Ludwigslust
- Malchin
- Neustadt
- Parchim
- Röbel
- Rostock
- Schwerin
- Stavenhagen
- Warin
- Waren
- Amt Wismar
Siehe auch
- Mecklenburgischer Staatskalender (mit Linksammlung)
- Liste der Mitglieder des Landtages (Freistaat Mecklenburg-Schwerin) (Verfassunggebende Versammlung)
- Liste der Mitglieder des Landtages (Freistaat Mecklenburg-Schwerin) (1. Wahlperiode)
- Liste der Mitglieder des Landtages (Freistaat Mecklenburg-Schwerin) (2. Wahlperiode)
- Liste der Mitglieder des Landtages (Freistaat Mecklenburg-Schwerin) (3. Wahlperiode)
- Liste der Mitglieder des Landtages (Freistaat Mecklenburg-Schwerin) (4. Wahlperiode)
- Liste der Mitglieder des Landtages (Freistaat Mecklenburg-Schwerin) (5. Wahlperiode)
- Liste der Mitglieder des Landtages (Freistaat Mecklenburg-Schwerin) (6. Wahlperiode)
- Liste der Mitglieder des Landtages (Freistaat Mecklenburg-Schwerin) (7. Wahlperiode)
- Liste der Mitglieder des Landtages (Freistaat Mecklenburg-Schwerin) (8. Wahlperiode)
Trivia
Thomas Manns Roman Königliche Hoheit spielt, ohne dies zu nennen, im – dichterisch selbstverständlich ‚bearbeiteten‘ – Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Literatur
- Helge Bei der Wieden: Grundriß zur deutschen Verwaltungsgeschichte 1815–1945. Reihe B: Mitteldeutschland. Band 13: Mecklenburg. Marburg 1976, ISBN 3-87969-128-2.
Weblinks
- Literatur über Mecklenburg-Schwerin in der Landesbibliographie MV
- Historische Karte Mecklenburgs 1905
- Das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin 1815–1918
- Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin (Gemeinden 1910)
Einzelnachweise
- ↑ Bezeichnungen nach Staatskalender Mecklenburg-Schwerin 1896.
- ↑ Helge bei der Wieden: Grundriß zur deutschen Verwaltungsgeschichte. Bd. 13: Mecklenburg. Marburg 1976, S. 57–59.
- ↑ 1769–1784 Geheimerratspräsident von Mecklenburg-Strelitz
- ↑ Sohn des vg. Carl Friedrich
- ↑ Fußnote: Volkszählung 1871
Auf dieser Seite verwendete Medien
Flagge der Großherzogtümer Mecklenburg-Strelitz und Mecklenburg-Schwerin; Verhältnis (2:3)
Autor/Urheber: David Liuzzo, eagle by N3MO, Lizenz: CC BY-SA 3.0
Banner of the Holy Roman Empire, double headed eagle with halos (1400-1806)
↑ Civil flag or Landesfarben of the Habsburg monarchy (1700-1806)
↑ Merchant ensign of the Habsburg monarchy (from 1730 to 1750)
↑ Flag of the Austrian Empire (1804-1867)
↑ Civil flag used in Cisleithania part of Austria-Hungary (1867-1918)
House colours of the House of Habsburg
Flagge Bayerns
Autor/Urheber: User:Kalan, User:F l a n k e r (crown), Lizenz: CC BY-SA 2.5
Flag of Hanover during 1837—1866.
Flagge des Königreichs Sachsen; Verhältnis (2:3)
Flagge des Königreichs Württemberg; Verhältnis (3:5)
Flagge des Großherzogtums Baden 1855-1891; Verhältnis (3:5)
Flagge des Großherzogtums Hessen ohne Wappen; Verhältnis (4:5)
Civil flag of Oldenburg, before 1871 and beween 1921 and 1935
Flagge des Großherzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach 1813-1897; Verhältnis (2:3)
Flagge des Herzogtums Anhalt und auch der Stadt Augsburg
Flagge des Herzogtums Sachsen-Coburg & Gotha 1826-1911; Verhältnis (2:3)
Die Einführung der neuen Landesfarben Weiß-Grün erfolgte in Sachsen-Altenburg schrittweise. Schon zum 1. Mai 1823 wurde beim Militär die weiß-grüne Kokarde eingeführt. Die entsprechende Änderung der Beamten-Kokarden (Hofstaat, Forstbeamte, Kreishauptleute usw.) wurde zwischen 1828 und 1832 vorgenommen. Ab 1832 waren die Landesfarben offiziell Weiß-Grün. Fälschlicherweise führte man die Farben einige Jahrzehnte lang häufig auch in umgekehrter Reihenfolge (Grün-Weiß), was eigentlich nicht korrekt war, jedoch nicht weiter beachtet wurde. Ab 1890 setze eine Rückbesinnung auf die richtige Farbenführung ein. Seit 1895 wurde dann im staatlichen Bereich wieder offiziell weiß-grün geflaggt. Im privaten Bereich zeigte man häufig auch danach noch grün-weiße Flaggen. Die richtige Reihenfolge der sachsen-altenburgischen Landesfarben lautet jedoch Weiß-Grün. Auf zahlreichen Internetseiten werden die Landesfarben Sachsen-Altenburgs noch heute unrichtig mit Grün-Weiß dargestellt. Auch manche Texte dazu sind fehlerhaft. Quelle: Hild, Jens: Rautenkranz und rote Rose. Die Hoheitszeichen des Herzogtums und des Freistaates Sachsen-Altenburg. Sax-Verlag, Beucha, Markleeberg 2010
Autor/Urheber: Mrmw, Lizenz: CC0
Proposed flag for the Duchy and Province of Limburg, The Netherlands. Never officially approved.
Flagge des Herzogtums Braunschweig; Verhältnis (2:3)
Flag of the Principalities of Hohenzollern-Hechingen and Hohenzollern-Sigmaringen, flag found on Dutch Wikipedia [1].
Flagge Liechtensteins (1852-1921)
Flagge des Fürstentums Lippe; Verhältnis (2:3)
Flagge des Fürstentums Reuß ältere Linie; Verhältnis (27:34)
Flagge des Fürstentums Reuß jüngere Linie; Verhältnis (4:5), oder auch (5:6)
Flag of the Principality of Reuss-Lobenstein
Flagge des Fürstentums Schaumburg-Lippe; Verhältnis (2:3), c. 1880–1935
Flagge der Fürstentümer Schwarzburg-Sondershausen und Schwarzburg-Rudolstadt; Verhältnis (2:3)
Flagge Deutschlands mit einem Seitenverhältnis von 3:2, anstelle von 3:5. Die 3:2-Version wurde vom Deutschen Bund und der Weimarer Republik verwandt.
Flagge Deutschlands mit einem Seitenverhältnis von 3:2, anstelle von 3:5. Die 3:2-Version wurde vom Deutschen Bund und der Weimarer Republik verwandt.
Flag of the Germans(1866-1871)
Flag of the Germans(1866-1871)
(c) Pischdi, CC BY-SA 3.0
Deutscher Zollverein in den Grenzen des Deutschen Bundes 1834 (rot) mit für den Zollverein relevanten Außengrenzenänderungen (Schleswig, Luxemburg, Elsaß-Lothringen) in hellrot. In blau die Beitrittsstaaten 1834, grün weitere Beitritte bis 1866, gelb Beitritte nach 1866. Größere Staaten des Zollvereins sind beschriftet.
Flagge des Herzogtums Sachsen-Coburg & Gotha 1911-1920; Verhältnis (2:3)
In Sachsen-Coburg und Gotha flaggte man in der Regel Grün-Weiß. Die vierfach grün-weiß-grün-weiß gestreifte Flagge wurde „von den Behörden des Landes bei feierlichen Gelegenheiten zur Schmückung der öffentlichen Gebäude in Anwendung gebracht.“ Dies erfolgte jedoch nicht, wie häufig behauptet, erst seit 1911 sondern bereits in den 1880er Jahren. Auf dem Residenzschloss in Coburg sowie auf Schloss Reinhardsbrunn wehten schon Ende der 1870er Jahre sogar fünfach (grün-weiß-grün-weiß-grün) gestreifte Flaggen! Diese wurden im Laufe der Zeit aber durch die beiden anderen Versionen ersetzt. Im Jahre 1909 erklärte das Staatsministerium gegenüber dem Geheimen Kabinett des Herzogs bezüglich der mehrfach geteilten Flaggen: „Die Fahnen für staatliche Gebäude führen ohne weitere Abzeichen die Streifen grün weiß grün weiß, während als Landesfahne die einfach grün u. weiß gestreifte Fahne angewendet wird.“ Die mehrfach grün-weiß gestreifte Flagge hatte demnach gewissermaßen den Status einer „Behördenflagge“, wenngleich dies offiziell nie so bestimmt worden ist. Daneben und hauptsächlich war die eigentliche „normale“ grün-weiße Landesflagge ebenfalls in Gebrauch.
Dienstflagge für Einrichtungen des Staates, Elsaß-Lothringen, 1891-1918, Deutsches Kaiserreich
Autor/Urheber: Hochrot; Originalzeichnung von de:Otto Hupp, Lizenz: CC BY-SA 4.0
Mecklenburg-Strelitz verwendete ab 1921 ein Wappen, das „auf blau-gelb-rotem Schilde den Stargarder Burgturm, den Mecklenburgischen Büffelkopf und das Ratzeburger Kreuz“ zeigte. Mecklenburg-Schwerin verwendete ab demselben Jahr ein Wappen, das „aus einem einmal gespaltenen und zweimal geteilten Hauptschild mit aufgelegtem Herzschild“ bestand und in den sechs Feldern des Hauptschildes Folgendes zeigte:
in Gold einen schwarzen Stierkopf mit Halsfell (Mecklenburg), in Blau einen goldenen Greif (Hansestadt Rostock), oben in Blau einen goldenen Greif, unten ein silbern eingefasstes grünes Feld (Fürstentum Schwerin), in Rot ein silbernes Kreuz (Fürstentum Ratzeburg), in Rot einen silbernen Frauenarm (Herrschaft Stargard), in Gold einen schwarzen Stierkopf ohne Halsfell (Herrschaft Werle)und Herzschild: eine Teilung von Rot über Gold (Grafschaft Schwerin)
Flagge des Großherzogtums Baden 1855-1891; Verhältnis (3:5)
Autor/Urheber: Glasshouse, using elements by Sodacan, Trondivers, Lizenz: CC BY-SA 4.0
Coat of Arms of the Grand Duchy of Mecklenburg - Schwerin
Flagge des Großherzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach 1897-1920; Verhältnis (2:3)
Flagge der Hansestadt Lübeck
„Die Flagge ist von alters her waagerecht geteilt, oben weiß und unten rot. Sie zeigt in der der Flaggenstange zugekehrten oberen Ecke den lübeckischen Doppeladler.
Das Banner zeigt im oberen Teil auf weißem Grund den lübeckischen Doppeladler. Der untere Teil ist senkrecht geteilt, links weiß und rechts rot.“
(§ 1 Abs. 4 der Hauptsatzung der Hansestadt Lübeck, genehmigt am 22. Januar 1941)
Autor/Urheber: Diese W3C-unbestimmte Vektorgrafik wurde mit Inkscape erstellt ., Lizenz: CC BY-SA 3.0
Flag of the Free State of Prussia (1918–1933).
Autor/Urheber: Diese W3C-unbestimmte Vektorgrafik wurde mit Inkscape erstellt ., Lizenz: CC BY-SA 3.0
Coat of arms of the North German Confederation.
Autor/Urheber: Silverhelm, Lizenz: CC BY-SA 2.0 de
Niedersächsischer Reichskreis
Flag of the Territory of the Saar Basin between July 28, 1920 and March 1, 1935.
Siegelmarke
Titel: Cabinet Seiner Königlichen Hoheit des Grossherzogs von Mecklenburg Schwerin
Beschreibung: blau, weiß, geprägt
Ort: Schwerin
Flag of Saxony (1815-1935 and 1947-1952) 3:2
Civil flag of Oldenburg (1774–1919)
Autor/Urheber: Milenioscuro, Lizenz: CC BY-SA 3.0
Locator map of Mecklenburg-Schwerin in the German Empire
Flagge Liechtensteins (1852-1921)
Autor/Urheber: User:Kolossos, Lizenz: CC BY 3.0
Frontansicht des Schweriner Schlosses
Karte von Mecklenburg 1866-1934