Europäische Patentorganisation

Europäische Patentorganisation
(EPO)
RechtsformZwischenstaatliche Organisation
Gründung7. Oktober 1977[1]
SitzMünchen, Deutschland Deutschland
VorsitzAntónio Campinos (Präsident)
Beschäftigte6300[2]
Mitglieder39 Mitgliedsstaaten[3]
Websiteepo.org

Die Europäische Patentorganisation (EPO) ist eine zwischenstaatliche Organisation mit Sitz in München, die durch das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) geschaffen wurde.

Organe und Aufgaben

Rechtsgrundlage der Europäischen Patentorganisation sind Art. 4–7 EPÜ. In Art. 4 sind die Organe der Organisation festgelegt:

Die Organisation hat die Aufgabe, europäische Patente gemäß dem EPÜ zu erteilen. Diese Aufgabe wird vom Europäischen Patentamt (EPA) durchgeführt und vom Verwaltungsrat überwacht. Der Verwaltungsrat hat auch die Befugnis (Art. 33 EPÜ), die Ausführungsordnung, die Gebührenordnung und seit Einführung des EPÜ 2000 im Dezember 2007 auch einige Artikel des EPÜ zu ändern.

Die Europäische Patentorganisation ist keine Einrichtung der EU, sondern eine ins Völkerrecht verselbständigte juristische Person, der Hoheitsrechte zur Ausübung übertragen sind.[5] Ihre Mitgliedsstaaten sind die Vertragsstaaten des EPÜ. Lange Zeit (bis zum Beitritt Maltas zum EPÜ 2007) waren nicht einmal alle EU-Mitgliedstaaten Vertragsstaaten des EPÜ. Mit Stand Juni 2012 gehören dem EPÜ zehn Nicht-EU-Mitglieder an, unter anderem die Schweiz und die Türkei.

Europäisches Patentamt

Wichtigstes Organ der EPO ist das Europäische Patentamt (EPA), dessen Aufgabe die Prüfung und Erteilung europäischer Patente ist. Das Amt wurde am 1. November 1977 eröffnet. Die erste Patentanmeldung wurde am 1. Juni 1978 registriert.[6]

Das EPA hat seinen Sitz ebenfalls in München und Dienststellen in Rijswijk (bei Den Haag), Berlin und Wien und ein Verbindungsbüro in Brüssel.

Dienstgebäude

StandortBezeichnungAdresseArchitekturBauzeit
MünchenIsargebäudeBob-van-Benthem-Platz 1, (vormals Erhardtstraße 27), 80469 MünchenGerkan, Marg und Partner[7]1975–1979
Pschorr-Höfe-GebäudeBayerstraße 34, 80335 München (auch Grasserstraße)Ackermann und Partner[8]2005–2008
CapitellumgebäudeLandsberger Straße 30, 80339 MünchenSIAT Architekten
Den HaagHochhaus „New Main“ und Nebengebäude „New Hinge“Patentlaan 2, 2288 EE RijswijkAteliers Jean Nouvel mit Dam & Partners[9][10]2018[10]
Tower und Nebengebäude „The Hinge“Patentlaan 2, 2288 EE Rijswijk1973[9]
ShellgebäudePatentlaan 3–9, 2288 EE Rijswijk
RijsvoortgebäudeVisseringlaan 19–23, 2288 ER Rijswijk
Bürogebäude „Le Croisé“Verrijn Stuartlaan 2a, 2288 EE Rijswijk
BerlinGitschiner Straße 103, 10969 BerlinHermann Solf und Franz Wichards1903–1905
WienRennweg 12, 1030 WienAuböck + Kárász (Landschaftsarchitektur)[11]
BrüsselAv. de Cortenbergh, 60, 1000 Brüssel

Präsidenten des Europäischen Patentamtes

Das Europäische Patentamt wird von einem Präsidenten geleitet. Bisherige Amtsinhaber waren:

  • Johannes Bob van Benthem (Niederlande) 19. Oktober 1977 – 30. April 1985
  • Paul Braendli (Schweiz) 1. Mai 1985 – 31. Dezember 1995
  • Ingo Kober (Deutschland) 1. Januar 1996 – 30. Juni 2004
  • Alain Pompidou (Frankreich) 1. Juli 2004 – 30. Juni 2007
  • Alison Brimelow (Großbritannien) 1. Juli 2007 – 30. Juni 2010
  • Benoit Battistelli (Frankreich) 1. Juli 2010 – 30. Juni 2018
  • António Campinos (Portugal) seit 1. Juli 2018

Finanzierung

Die EPO finanziert sich selbst aus den vom EPA eingenommenen Verfahrensgebühren und aus den Jahresgebühren für anhängige Patentanmeldungen. Nach Erteilung eines europäischen Patents werden die Jahresgebühren jedoch von den Patentinhabern an die nationalen Patentämter derjenigen Staaten entrichtet, in denen diese Patente validiert wurden (Art. 86 und Art. 141 EPÜ). Nur ein Anteil dieser Jahresgebühren muss von den Mitgliedstaaten zur Finanzierung an die EPO zurückgeführt werden. Dieser Anteil betrug im Jahr 2009 etwa 300 Millionen Euro, das ist die Hälfte der 600 Millionen Euro an Jahresgebühren, die die Vertragsstaaten jährlich für erteilte Europäische Patente einnehmen. Traditionell stellen die Jahresgebühren für Anmeldungen und Patente den größten Anteil am Gebührenbudget des EPA von jährlich circa einer Milliarde Euro.[12]

Personal

Das Europäische Patentamt beschäftigt 6.800 Bedienstete, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind und die je nach Dienstgrad eine, zwei oder alle drei offiziellen Amtssprachen Deutsch, Englisch und Französisch beherrschen müssen. Etwa 71 % der Bediensteten haben einen Hochschulabschluss (hauptsächlich Naturwissenschaftler, Ingenieure und Juristen). Ca. 58 % der Bediensteten sind Prüfer, die alle einen Hochschulabschluss haben.

In München arbeiten ca. 3.900 Bedienstete, in Den Haag (im Vorort Rijswijk) ca. 2.900, in Berlin etwa 290, in Wien etwa 110 und in Brüssel vier Bedienstete (Stand Ende 2012).[13][14]

Organe im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt

Die folgenden Abteilungen sind für die Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zuständig (Art. 15 EPÜ):

  • eine Eingangsstelle für die Eingangs- und Formalprüfung eingereichter Patentanmeldungen,
  • Einspruchsabteilungen, die Einsprüche gegen erteilte Patente bearbeiten,
  • Entscheidungen bei Überprüfungsanträgen bei schweren Verfahrensmängeln im Beschwerdeverfahren (Befangenheit eines Kammermitglieds, Falschaussage),
  • Entscheidungen über Rechtsfragen, die ihr von den Beschwerdekammern vorgelegt werden,
  • eine Große Beschwerdekammer, die über Rechtsfragen entscheidet sowie über Überprüfungsanträge bei schweren Verfahrensmängeln im Beschwerdeverfahren,
  • Prüfungsabteilungen für die Sachprüfung der Anmeldungen und die Entscheidung über Erteilung oder Zurückweisung,
  • Recherchenabteilungen, die die Recherchenberichte zu den Anmeldungen erstellen,
  • eine Rechtsabteilung sowie
  • 28 technische und eine juristische Beschwerdekammer(n),[15] die Beschwerden gegen Entscheidungen des Patentamts bearbeiten.

Die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts sind Gerichten gleichgestellt und genießen eine gewisse Unabhängigkeit. So sind Mitglieder der Beschwerdekammern z. B. nicht an Weisungen des Präsidenten des Europäischen Patentamts gebunden (Art. 23 EPÜ). Die Große Beschwerdekammer ist keine weitere Instanz nach einer Beschwerdekammer, obwohl mit dem EPÜ 2000 eine Möglichkeit der Überprüfung geschaffen wurde. Die Große Beschwerdekammer ist ebenfalls zuständig für die Abgabe von Stellungnahmen zu Rechtsfragen, die ihr vom Präsidenten des Europäischen Patentamts vorgelegt werden (Art. 22 EPÜ).

Europäische Patente

Vom EPA ausgestellter Hausausweis eines unabhängigen Zugelassenen Vertreters vor dem Europäischen Patentamt (umgangssprachlich Europäischer Patentanwalt), dient zur Identifizierung beim Eintritt und bei Verhandlungen in Patentsachen an allen Standorten des EPA

Nach dem zentralisierten Verfahren werden europäische Patente mit Wirkung für die benannten Vertrags- und Erstreckungsstaaten erteilt. Gegen die Erteilung kann innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung von jedermann beim Europäischen Patentamt Einspruch erhoben werden. In einem Einspruchsverfahren überprüft die Einspruchsabteilung des EPA, ob die Erteilung unter Berücksichtigung des Vorbringens des Einsprechenden widerrufen werden muss. Letztlich kann ein Einspruchsverfahren zur Aufrechterhaltung in der erteilten Fassung, zur Einschränkung oder zum Widerruf des Patentes führen. Ein europäisches Patent entspricht einem Bündel nationaler Patente und ist solchen gleichgestellt. Fragen der Verletzungen oder Nichtigkeit europäischer Patente fallen daher unter die nationale Gerichtsbarkeit im jeweiligen Vertragsstaat, müssen also ggf. in mehreren Vertragsstaaten individuell vor Gericht gebracht werden.

Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung

Darüber hinaus ist ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung in Vorbereitung, das in der EU realisiert werden wird. Das Ziel ist es, für die ganze EU einen einheitlichen Patentschutz und zentrale Gerichtsverfahren für Verletzungs- und Nichtigkeitsprozesse zu schaffen. Das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung wird in den EPÜ-Staaten, die nicht in der EU sind, sowie in wenigen EU-Staaten, die nicht teilnehmen wollen, keine Geltung haben. Hier bleibt es beim „klassischen“ Europäischen Patent.

Formal wird das Einheitliche Europäische Patent als ein für ein bestimmtes Land wirkendes Europäisches Patent bisheriger Art konstruiert sein, das vom Europäischen Patentamt nach den bisherigen Regeln erteilt werden soll. Das „Land“, für das dieses Patent wirksam wird, ist jedoch nun das Gebiet der EU. Das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung bietet gemäß der EU-Verordnung Nr. 1257/2012 einheitlichen Schutz und hat gleiche Wirkung in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten.[16] Eine weitere Verordnung betrifft die anwendbaren Übersetzungsregelungen.

Die EU-Verordnungen sind ergänzt um ein Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht,[17] das am 19. Februar 2013 von 25 EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde. Mittlerweile haben bis auf Spanien, Polen und Kroatien alle EU-Staaten das Übereinkommen unterzeichnet. Das Übereinkommen schaffte für Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren internationale Kammern und auch Rechtsmittelinstanzen, in denen es jeweils Richter aus mindestens zwei Vertragsstaaten gibt. Das Einheitliche Patentgericht umfasst ein Gericht erster Instanz und ein Berufungsgericht. Das Gericht erster Instanz besteht aus einer Zentralkammer (mit Sitz in Paris und zwei Außenstellen in London und München) sowie mehreren örtlichen und regionalen Kammern in den Vertragsstaaten. Das Berufungsgericht wird seinen Sitz in Luxemburg haben. Die Besonderheit des deutschen Bundespatentgerichts, das technische Richter (mit akademischem Abschluss in dem vom Patent betroffenen technischen Fachgebiet) hat, wurde dabei teilweise übernommen. Bei der Zentralkammer des Gerichts erster Instanz und beim Berufungsgericht sind die Spruchkörper neben Juristen auch mit technisch qualifizierten Richtern besetzt; bei den Lokal- oder Regionalkammern wird ein technisch qualifizierten Richter nur auf Antrag hinzugezogen.[18]

Die beiden EU-Verordnungen traten am 20. Januar 2013 in Kraft. Sie gelten ab dem Tag, an dem das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht in Kraft tritt. Es muss dazu von mindestens 13 Staaten, darunter Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich, ratifiziert werden. Am 3. Juni 2016 ratifizierte Bulgarien als zehnter Staat; Deutschland und das Vereinigte Königreich hatten zu diesem Zeitpunkt noch nicht ratifiziert.[19]

Europäischer Erfinderpreis

Jährlich vergibt die Europäische Patentorganisation den Europäischen Erfinderpreis.[20]

Verwaltungsrat

Das EPA wird von einem Verwaltungsrat überwacht,[21] der das zweite Organ der EPO darstellt und aus den von den Vertragsstaaten entsandten Vertretern und deren Stellvertretern besteht (Art. 26 Abs. 1 EPÜ). Diese Vertreter der Länder im EPA-Verwaltungsrat sind in den meisten Fällen gleichzeitig Direktoren der nationalen Patentämter ihres Heimatlandes. Diese Verquickung von Ämtern wird von Vertretern der Wirtschaft, der Wissenschaft und der Internationalen Gewerkschaft im Europäischen Patentamt (IGEPA) kritisch betrachtet.

Der belgische Wirtschaftswissenschaftler Professor Bruno van Pottelsberghe, Mitglied des Europäischen Think Tanks BRUEGEL, kritisiert die Vormachtstellung der nationalen Patentämter im Verwaltungsrat der EPO. Er schlägt vor, auch Repräsentanten aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft in den Verwaltungsrat aufzunehmen und ihnen eine Stimme zu geben. In einem von Pottelberghe entworfenen Modell setzt sich der Verwaltungsrat der EPO sowohl aus Vertretern der nationalen Patentämter, als auch aus anderen relevanten Interessengruppen zusammen. Dazu gehören große Industriebetriebe, kleinen und mittelständische Betriebe, Patentanwälte, Wissenschaftler, forschende Universitäten, Politiker und Verbraucherorganisationen.[22]

Ministerkonferenz

Mindestens alle fünf Jahre muss eine Ministerkonferenz zusammentreten (Art. 4a EPÜ). Dieser Artikel wurde durch die Revisionsakte EPÜ 2000 eingefügt, welche am 13. Dezember 2007 in Kraft trat (BGBl I 2007 Nr. 45, 5. September 2007, S. 2166). Somit hätte spätestens am 13. Dezember 2012 eine solche Ministerkonferenz stattfinden müssen. Das ist aber bislang unterblieben.

Mitgliedsstaaten

MitgliedsstaatSeit
Albanien1. Mai 2010
Österreich1. Mai 1979
Belgien7. Okt. 1977
Bulgarien1. Juli 2002
Schweiz7. Okt. 1977
Zypern1. Apr. 1998
Tschechische Republik1. Juli 2002
Deutschland7. Okt. 1977
Dänemark1. Jan. 1990
Estland1. Juli 2002
Spanien1. Okt. 1986
Finnland1. März 1996
Frankreich7. Okt. 1977
Vereinigtes Königreich7. Okt. 1977
Griechenland1. Okt. 1986
Ungarn1. Jan. 2003
Kroatien1. Jan. 2008
Irland1. Aug. 1992
Island1. Nov. 2004
Italien1. Dez. 1978
Liechtenstein1. Apr. 1980
Litauen1. Dez. 2004
Luxemburg7. Okt. 1977
Lettland1. Juli 2005
Monaco1. Dez. 1991
Malta1. März 2007
Niederlande7. Okt. 1977
Nordmazedonien1. Jan. 2009
Norwegen1. Jan. 2008
Polen1. März 2004
Portugal1. Jan. 1992
Rumänien1. März 2003
Serbien1. Okt. 2010
Schweden1. Mai 1978
Slowenien1. Dez. 2002
Slowakei1. Juli 2002
San Marino1. Juli 2009
Türkei1. Nov. 2000

Siehe auch

Weblinks

Commons: Europäische Patentorganisation – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Artikel 169 – Inkrafttreten. Abgerufen am 21. August 2023.
  2. Careers page European Patent Office. Abgerufen am 21. August 2023 (britisches Englisch).
  3. Artikel 169 – Inkrafttreten. Abgerufen am 21. August 2023.
  4. im Englischen: European Patent Office, ebenfalls mit der Abkürzung EPO, was zu Verwechslungen mit der Organisation führen kann.
  5. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Juli 2005, Az.: X ZR 29/05. Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft, abgerufen am 24. Mai 2017.
  6. 2004 www.bpb.de
  7. gmp-architekten.de
  8. architektur.mapolismagazin.com (Memento desOriginals vom 7. Juli 2012 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/architektur.mapolismagazin.com
  9. a b Europäisches Patentamt in Rijswijk. In: bauwelt.de. Bauwelt, 21. August 2018, abgerufen am 16. November 2021.
  10. a b Europäisches Patentamt in Rijkswijk, Doppelfassade aus 100.000 Quadratmetern Glas. In: baunetzwissen.de. Baunetz Wissen, abgerufen am 16. November 2021.
  11. http://www.auboeck-karasz.at/portfolio/worksites/epa.htm@1@2Vorlage:Toter Link/www.auboeck-karasz.at (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  12. Singer, Stauder: Kommentar zum Europäischen Patentübereinkommen. 5. Auflage, Anhang 5 – Gebührenordnung, Art. 2 GebO, Randnummer 62.
  13. @1@2Vorlage:Toter Link/www.epo.orgFakten und Zahlen (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im März 2018. Suche in Webarchiven)
  14. Jahresberichte 2004 bis 2009. epo.org
  15. epo.org
  16. EU-Verordnung Nr. 1257/2012 (PDF)
  17. Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht (PDF)@1@2Vorlage:Toter Link/documents.epo.org (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2019. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  18. Einheitliches Patentstreitregelungssystem (Memento desOriginals vom 24. Februar 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.epo.org
  19. Agreement. European Council, abgerufen am 30. Juli 2016 (englisch).
  20. Europäischer Erfinderpreis
  21. Art. 4 Abs. 3 EPÜ (Memento desOriginals vom 5. Dezember 2012 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.epo.org
  22. Lost property – The European patent system and why it doesn’t work. S. 46.

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