Bestattungsvorsorge

Eine Bestattungsvorsorge für die eigene Bestattung kann jederzeit durch einen Vertrag mit einem Beerdigungsunternehmen getroffen werden. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um einen gemischten, überwiegend dem Werkvertragsrecht unterliegenden Vertragstyp.[1] Grabpflegeverträge können bereits zu Lebzeiten mit Friedhofsgärtnereien geschlossen werden. Die vorab gezahlten Beträge sollten zum Schutz vor Insolvenz der beauftragten Firma auf einem Treuhandkonto hinterlegt werden. Ebenso ist es möglich, eine Bestattungsvorsorge als Leistung bei einer Versicherung einzukaufen, die je nach Anbieter die Organisation der Bestattung übernimmt. Eine Bestattungsverfügung ist eine andere Form der Vorsorge für den eigenen Todesfall. In einem Testament ist es möglich, den Erben Anweisungen zur Bestattung zu geben, dabei wäre zu bedenken, das die Testamentseröffnung meist erst nach dem Bestattungstermin stattgefunden hat.

Bestattungsvorsorgevertrag

Im Allgemeinen werden Bestattungsvorsorgeverträge mit Bestattern direkt abgeschlossen. So kann der Bestatter, dem das Vertrauen schon zu Lebzeiten galt, die Bestattung nach individuellem Wunsch gestalten. In solchen Verträgen kann über die Art der Bestattung (Feuer- oder Erdbestattung) bis zur Art der Blumendekoration auf dem Sarg alles im Voraus festgelegt werden. So bestimmen die Vertragspartner beispielsweise, welche Kleidung im Sarg gewünscht ist oder ob bestimmte Gegenstände mit in den Sarg gelegt werden sollen.

Transmortale Vertragswirkung

Mit Bestattern abgeschlossene Verträge sind nach gültigem Bestattungsrecht verbindlich und gelten über den Tod der einen betroffenen Vertragspartei hinaus. Die Einrede Dritter ist nicht möglich und kein Erbe kann in den festgelegten Bestattungsablauf eingreifen. Ein solcher Vertrag ist grundsätzlich nicht an eine Sterbegeldversicherung oder eine Treuhandeinlage gebunden. Der Betroffene muss zu Lebzeiten nicht sicherstellen, dass die Bestattung finanziert werden kann. Es wird jedoch meistens vom Vorsorgenden privat angespart oder es wird eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen.

Postmortales Persönlichkeitsrecht

Grundsätzlich entscheiden die Totenfürsorgepflichtigen über Art, Umfang und Ort der Beisetzung. Jedoch hat die – auch nur mündlich – geäußerte Willensbekundung des Verstorbenen, das postmortale Persönlichkeitsrecht, immer Vorrang gegenüber den Fürsorgepflichten der nächsten Angehörigen.[2][3]

Berücksichtigung im Sozialhilferecht

Im Zuge der Vermögensanrechnung (§ 90 SGB XII) bei der Berechnung eines Sozialhilfeanspruchs sind Bestattungsvorsorge und Sterbegeldversicherungen nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, die insoweit die vormalige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum BSHG aus dem Jahr 2003[4] bestätigt und fortführt, nur dann als „verwertbares Vermögen“ im Sinne des (§ 90 SGB XII) anzurechnen wenn diese einen „angemessenen Umfang“ überschreitet. Sofern diese jedoch angemessenen Umfangs sind, soll insoweit die Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII greifen. So sollen überhöhte Beiträge in die Anrechnung einbezogen werden, die zu Lebzeiten aufgewendet worden sind, um einen Bezug von Sozialhilfe erst zu ermöglichen.

Aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichts sind Verträge zur Bestattungsvorsorge durch Sozialämter nicht kündbar, solange die Größenordnung des antizipierten Bestattungsvertrages in einem zeitgemäßen Verhältnis zu den allgemeinen Lebensumständen steht.[5]

Literatur

  • Dietmar Kurze, Désirée Goertz: Bestattungsrecht in der Praxis. Zerb Verlag, 2. Aufl. Bonn 2016, ISBN 978-3956610516, S. 76–82.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Urteil des BSG v. 18. März 2008, Az. B 8/9b SO 9/06 R
  2. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1977, Az.: IV ZR 151/76
  3. Angehörige per Bestattungsvorsorge entlasten. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 12. November 2015; abgerufen am 4. November 2015.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/alt-jung.de
  4. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 – 5 C 84.02
  5. BSG, Urteil vom 18. März 2008, Az. B 8/9b SO 9/06 R, BSGE 100, 131 = FamRZ 2008, 1616 (Ls.) – Volltext