Auslandsbehandlung

Flagge der Europäischen Union

Richtlinie 2011/24/EU

Titel:Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
Geltungsbereich:EWR
Rechtsmaterie:Patientenrecht
Grundlage:Artikel 114 und 168 AEUV
Verfahrensübersicht:Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Inkrafttreten:24. April 2011
In nationales Recht
umzusetzen bis:
25. Oktober 2013
Fundstelle:ABl. L 88 vom 4. April 2011, S. 45–65
VolltextKonsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die Auslandsbehandlung in der Europäischen Union wird durch eine EU-Richtlinie geregelt.

Das EU-Parlament hat am 19. Januar 2011 eine Richtlinie als Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) beschlossen, wonach jeder Patient ein Recht auf Behandlung im EU-Ausland hat. Nachdem der Rat formal zugestimmt hat, bleibt den Mitgliedsstaaten 30 Monate Zeit, ihre nationale Gesetzgebung den neuen Regeln anzupassen.

Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung können künftig die Kosten einer Behandlung in europäischen Nachbarländern erstattet werden, sofern die betreffende Gesundheitsdienstleistung zu den Leistungen gehört, auf die er im Heimatland Anspruch hat. Gezahlt wird bis zu der Höhe, die die gleiche Behandlung im eigenen Land kosten würde. Damit wird die Freizügigkeit auch für medizinische Behandlungen gestärkt. Die neuen Regeln geben vor, das ein EU-Bürger das Recht auf Kostenerstattung hat, sofern er im Heimatland einen Anspruch auf die betreffende Gesundheitsdienstleistung hat. Die zuständigen Stellen können jedoch in bestimmten Fällen verlangen, dass der Patient für kostenintensive Behandlungen eine Vorabgenehmigung einholen muss. Jeder Mitgliedsstaat muss eine oder mehrere nationale Kontaktstellen für Auslandsbehandlungen einrichten.

Insbesondere Patienten, die auf langen Wartelisten stehen oder die im eigenen Land keinen entsprechenden Spezialisten finden, können von einer Behandlung im Ausland profitieren.

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Die Europaflagge besteht aus einem Kranz aus zwölf goldenen, fünfzackigen, sich nicht berührenden Sternen auf azurblauem Hintergrund.

Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen.

Die Zahl der Sterne, zwölf, ist traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit. Nur rein zufällig stimmte sie zwischen der Adoption der Flagge durch die EG 1986 bis zur Erweiterung 1995 mit der Zahl der Mitgliedstaaten der EG überein und blieb daher auch danach unverändert.