Öffentlichkeitsfahndung

Steckbriefe sind eines der Mittel der Öffentlichkeitsfahndung

Die Öffentlichkeitsfahndung ist ein Fahndungshilfsmittel für die Suche nach Personen oder Sachen durch Strafverfolgungsbehörden, seltener auch von der Justiz oder von Privatpersonen mit Hilfe der Mitwirkung der Bevölkerung.

Absicht

Mit Hilfe von Medien wird versucht, einen großen Personenkreises anzusprechen und zur Mithilfe aufzufordern. Ziel ist die Tataufklärung (Ermittlung von Tat und Täterschaft). Sie wird in der Regel nur in Fällen angewandt, bei denen ein großes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht oder zu erwarten sein wird.

Übergabe einer Belohnung (Koffer mit Geld) an einen Informanten, der Hinweise auf zwei gesuchte Terroristen auf den Philippinen gab

Hierbei werden nach der Begehung schwerwiegender Straftaten oder Gefängnisausbrüchen auch Belohnungen ausgelobt. Ganz überwiegend handelt es sich hierbei um die Suche nach Personen, die Personenfahndung; dabei werden meistens Tatverdächtige oder verurteilte Straftäter gesucht, seltener auch Zeugen oder aber Vermisste. Sehr häufig besteht bei den gesuchten Personen bereits ein vollstreckbarer – offener – Haftbefehl oder eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung.

Durchführung

Die Öffentlichkeitsfahndung wird hauptsächlich durch die Einbindung der Massenmedien besorgt, z. B. durch Durchsagen im Hörfunk, in Fernsehsendungen (Nachrichten, Aktenzeichen XY … ungelöst usw.). Weitere Arten sind der Aushang von Steckbriefen, Zeugenaufrufe (Anschläge) oder die Publizierung im Internet. Die Polizei führt nach bedeutenden Straftaten auch Lautsprecherdurchsagen durch.

Auch breit angelegte Hausbefragungen der Polizei sind ein Mittel der Öffentlichkeitsfahndung.

Geschichte

Die erste Fahndung mittels Fernsehen fand am 7. November 1938 in Berlin statt. Sie wurde nach dem Mord an einem Taxifahrer vom Berliner Ermittler Ernst Gennat organisiert.

Im Fall der Entführung von Joachim Göhner im April 1958 in Stuttgart-Degerloch, veröffentlichte die deutsche Polizei, zwei Wochen nach dem Leichenfund, erstmals die mitgeschnittene Täterstimme im Hörfunk, was schließlich auch zur Ergreifung des Mörders führte.

Rechtliche Einordnung

In Deutschland ist die Öffentlichkeitsfahndung in § 131a StPO normiert. Die Anordnung von Fahndungen nach § 131a Abs. 3 und § 131b StPO darf nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen erfolgen. Fahndungen nach § 131a Abs. 1 und 2 StPO bedürfen der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft; bei Gefahr im Verzug dürfen sie auch durch ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden (§ 131c StPO).

Mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz von 1999 (StVÄG) wurde die strafprozessuale Öffentlichkeitsfahndung nach § 131 StPO umfassend reformiert. Daraus entstanden die heutigen §§ 131 – 131c StPO, welche nunmehr den verfassungsrechtlichen und strafprozessualen Voraussetzungen entsprechen. Seitdem ist der grundrechtliche Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des Persönlichkeitsrechtes rechtlich unbedenklich möglich. Seit der Reform sind Detailregelungen für Fahndungsmaßnahmen, spezielle Eingriffsbefugnisse anstatt einer Generalklausel, sowie die Zulässigkeit und Grenzen der strafrechtlichen Verarbeitung von personenbezogenen Daten bereichsspezifisch geregelt.

Verkürzt erläutert regelt § 131 StPO die Zulässigkeit von Fahndungsmaßnahmen und speziell die Öffentlichkeitsfahndung zum Zweck der Festnahme einer namentlich bekannten Person. § 131a StPO regelt die Fahndungsmaßnahmen und im Speziellen die Öffentlichkeitsfahndung zum Zweck der Aufenthaltsermittlung, sowie Identitätsfeststellung. § 131b StPO regelt die Einfügung von Abbildungen (Fotos, Videos, Phantombilder) bei einer Öffentlichkeitsfahndung. § 131c StPO die Anordnungsbefugnis für Öffentlichkeitsfahndungen.

Für Öffentlichkeitsfahndungen zu präventiven / polizeirechtlichen / gefahrenabwehrrechtlichen Zwecken bestehen in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen.

Literatur

  • SK-StPO – Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung mit GVG und EMRK, 2016, Band II von X, ISBN 978-3-452-28073-2,Carl-Heymanns Verlag, 5. Auflage, Autor: Prof. Dr. Hans-Ullrich Paeffgen
  • Neue Zeitschrift für Strafrecht, Titel: Zum Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) Teil 1 & 2, Jahrgang 2000 (Heft 11) Seite 561–565 & Jahrgang 2001 (Heft 1) Seite 15–19, Autor: Ministerialdirektor a. D. Dr. Hans Hilger
  • Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, GVG, EGGVG; 2003, 6. Auflage, ISBN 3-406-49798-5, C. H. Beck Verlag, Autor: Karlheinz, Boujong

Weblinks

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