Äquivalenzprinzip

Das Äquivalenzprinzip bezeichnet:

  • Äquivalenzprinzip (Physik), schwaches Äquivalenzprinzip (Äquivalenz von träger und schwerer Masse) und starkes Äquivalenzprinzip (Alle physikalischen Prozesse laufen in einem frei fallenden Bezugssystem so ab, als ob keine Gravitation vorhanden wäre)
  • Mehrdeutigkeitsproblem, die Gleichrangigkeit verschiedener Interpretationsansätze eines Messergebnisses
  • Äquivalenzprinzip (Steuer), ein gängiges Prinzip zur Rechtfertigung der Erhebung von Steuern
  • im Personalmanagement den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Gestaltung des Arbeitsentgelt
  • in der Finanzmathematik oder der Rentenrechnung die Gleichwertigkeit zweier Zahlungsströme durch Vergleich der Barwerte oder der Endwerte.
  • Äquivalenzprinzip (Versicherungswesen), in der Versicherungsmathematik die Kalkulation der Beiträge für die übernommene Verpflichtung ohne expliziten Ansatz eines Gewinnzuschlags, die Beiträge sind kalkulatorisch also äquivalent zu der Verpflichtung. Implizit sind Gewinne in der Individualversicherung durch eine vorsichtige Kalkulation enthalten. Der Begriff wird auch im Beitragsrecht der deutschen Sozialversicherung als Ergänzung zum Solidarprinzip verwendet, wo die Beiträge durch das Umlageverfahren ohne Gewinn bestimmt werden.

Siehe auch: