Schülersprecher

Der Schülersprecher ist der Vertreter der Schülerschaft und der Vorsitzende der Schülervertretung (in Deutschland abgekürzt SV; früher auch Schülermitverwaltung, SMV) einer Schule.

Der Schülersprecher und seine Stellvertreter werden in Deutschland abhängig vom Schulgesetz des jeweiligen Bundeslandes oder der Geschäftsordnung der Schülervertretung durch die gesamte Schülerschaft oder den Schülerrat, der aus den Klassen- und Stufensprechern besteht, für ein bis zwei Jahre gewählt[1].[2] Wählbar ist hierbei meist jeder Schüler, aber je nach Regelung auch nur ein Mitglied des Schülerrates[3]. In manchen Städten bzw. Gemeinden sind die Schülersprecher auch in einer kommunalen Schülervertretung tätig.

Zu den Aufgaben des Schülersprechers gehören die Vertretung der Interessen der Schülerschaft in unterschiedlichen schulischen Gremien (in einigen deutschen Ländern z. B. der Schulkonferenz oder dem Schulforum), die Organisation der Schülervertretung sowie das Vermitteln zwischen Schülern, Lehrern und Eltern.

Weitere Aufgaben, Rechte und Pflichten unterscheiden sich je nach Bundesland und Schule. Sie hängen ggf. von der Gesetzeslage des Bundeslandes, der Schulordnung der Schule und der Struktur der Schülervertretung ab.

Situation in den deutschen Ländern

Wahl und Stellung des Schülersprechers
Bundeslandgewählt durchAmtszeit
bis zu;
in Schuljahren
Anzahl der
Stellvertreter
Aufgaben
Baden-WürttembergSchülerschaft oder
Schülerrat
1unbegrenztVertretung der Schülerschaft; Wahl der Mitglieder des Landesschülerbeirates; Mitglied in der Schulkonferenz; Leitung der Schülermitverantwortung und des Schülerrates
BayernSchülerschaft oder
Schülerrat
1Variierend je nach SchuleVertretung der Schülerschaft; Mitglied im Schulforum; Leitung der Schülermitverantwortung und des Schülerrates; Wahl der Bezirksschülersprecher
BerlinSchülerschaft1Variierend je nach SchuleVertretung der Schülerschaft, Interessenvermittlung, Leitung und Planung der GSV-Sitzungen (Gesamtschülervertretung)
BrandenburgKdSuS oder Schülerschaft21 bis 3Leitung der KdSuS
BremenKdSuS (auch Schülerkonferenz) oder
Schülerschaft
21 bis 3Leitung der Schülerkonferenz; Ansprechpartner bei Problemen der Schüler; Vertretung der Schülerschaft
HamburgP1 bis 7Leitung des Schülerrates; Vertretung der Interessen der Schüler
HessenSchülerschaft (Urwahl) oder Schülerrat1
Mecklenburg-VorpommernSchülerrat
NiedersachsenSchülerrat oder Schülerversammlung1[1]1 bis 3[3]
Nordrhein-WestfalenSchülerrat oder Schülerversammlung11 bis 3Leitung der Schülerkonferenz; Ansprechpartner bei Problemen der Schüler; Vertretung der Schülerschaft, Vertretung in der BSV
Rheinland-PfalzSchülerschaft11
Saarland
SachsenSchülerrat oder Schülerschaft21Einladung, Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des Schülerrates; Berichterstattung über ihre Tätigkeit gegenüber dem Schülerrat; Mitglied des Kreisschülerrates
Sachsen-AnhaltSchülerschaft1
Schleswig-Holstein
ThüringenSchülerschaft21Interessensvertretung der Schülerschaft

Brandenburg

In Brandenburg sind die primären Rechtsgrundlagen § 83 und § 84 des Gesetzes über Schulen im Land Brandenburg, welche die Konferenz der Schülerinnen und Schüler (KdSuS, auch Schülerkonferenz) behandeln.[4][5]

Der Schülersprecher bildet den Vorsitz dieser Konferenz und lädt diese ein.[6] Gewählt wird der Schülersprecher im Regelfall aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder der Schülerkonferenz,[7] sofern diese nicht beschlossen hat, dass der Schülersprecher von allen Schülern aus dem gesamten Kreis der Schülerschaft gewählt wird.[8] Für den Schülersprecher werden bis zu drei Stellvertreter gewählt,[7] mindestens jedoch einer.[9]

Der Schülersprecher übernimmt außer der Leitung der Konferenz auch die Geschäftsführung derselben und ist somit primär verantwortlich für die Vertretung der schulischen Interessen der Schülerschaft und für die Förderung der Mitwirkungsbereitschaft. Des Weiteren hat er zur Verwirklichung des schulischen Bildungsauftrages beizutragen.[10] Somit sind Schülersprecher nach den Klassen-/Jahrgangsstufensprechern die erste Anlaufstelle bei Problemen mit Lehrern, neuen Ideen oder Vorschlägen für die Schule und Fragen zur Mitwirkung innerhalb dieser.

Wie für alle anderen Ämter auch beträgt die Amtszeit maximal zwei Jahre,[11] kann jedoch auch früher enden, zum Beispiel nach Abwahl, mit Verlassen der Schule, nach einem Rücktritt oder bei Nachwahlen, wenn die jeweilige Amtsperiode abgelaufen ist.[12] Wählbar sind grundsätzlich alle Schüler ab Klasse 4.[13]

Nordrhein-Westfalen

In NRW besagt § 3 Abs. 5 des BASS: „Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Schülerrats und Sprecherin oder Sprecher der SV. Sie oder er beruft den Schülerrat ein, leitet die Sitzungen und führt die Beschlüsse des Schülerrats aus. Sie oder er ist dem Schülerrat gegenüber verantwortlich.“[14]

Außerdem kann er selbst ohne Zustimmung sonstiger Organe eine SV-Sitzung einberufen, wenn dies der SV-Rat zulässt und ein triftiger Grund besteht, den Unterricht dafür zu unterbrechen.

Der Schülersprecher oder die Schülersprecherin kann bis zu 3 Vertreter haben. Sprecher/Sprecherin und Vertreter werden aus der SV-Sitzung von SV und SR gewählt und kann ab der 5ten Klasse gewählt werden.

Das Ende der Amtszeit wird durch die Wieder-Kandidatur oder erneuten Wahl definiert.

Hessen

In Hessen bildet die Grundlage für die Schülervertretung § 121 Abs. 1 SchulG HE.[15] Die Rechte, Pflichten und Aufgaben des Schulsprechers werden in folgenden Paragrafen der hessischen Landesgesetze und -Verordnungen geregelt:

  • § 122 Abs. 3 und 5 SchulG HE
  • § 1 Abs. 3 Sch/StudVtrV HE
  • § 27 Abs. 1 und 3 Sch/StudVtrV HE
  • § 28 Abs. 1 Sch/StudVtrV HE
  • § 32 Abs. 2 Sch/StudVtrV HE
  • § 37 Abs. 1 Sch/StudVtrV HE
  • § 5 Abs. 3 Punkt 3 KonfO HE

Der Schulsprecher beruft die Sitzungen des Schülerrates (Klassensprechervollversammlung) und der Schulversammlung (Schülervollversammlung) ein und sitzt beiden Gremien vor.

Der Schulsprecher kann bis zu zwei Stellvertreter haben. Alle drei werden entweder von der Schulversammlung oder dem Schülerrat gewählt.

Die Amtszeit endet am Ende des Schuljahres, mit dem Rücktritt, Abwahl oder wenn der Amtsträger nicht mehr die Schule besucht; das Amt wird bis zur Neuwahl weiter ausgeführt.

Bei Neuwahlen kann der Amtsträger so oft wieder kandidieren wie er möchte.

Einzelnachweise

  1. a b beispielsweise im deutschen Bundesland Niedersachsen laut Schulgesetz NSchG § 75: Wahlen (1): „Die Inhaberinnen und Inhaber der in den §§ 73 und 74 genannten Ämter der Schülervertretung (Schülervertreterinnen und Schülervertreter) werden jeweils für ein Schuljahr gewählt.“VORIS § 75 NSchG | Landesnorm Niedersachsen | - Wahlen | Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 | gültig ab: 01.10.1998. Abgerufen am 17. Oktober 2022.
  2. beispielsweise im deutschen Bundesland Nordrhein-Westfalen laut Schulgesetz NRW § 74: Schülervertretung (3) „Der Schülersprecher wird vom Schülerrat gewählt“ (Online) und Schulgesetz § 74: Schülerrat (1): „Die Klassenvertretungen bilden den Schülerrat der Schule. Dieser wählt die Schülersprecherin oder den Schülersprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus seiner Mitte sowie die Vertreterinnen oder Vertreter in der Gesamtkonferenz, in den Teilkonferenzen, außer denen für organisatorische Bereiche, und in den entsprechenden Ausschüssen nach § 39 Abs. 1 oder Abs. 2.“
  3. a b beispielsweise im deutschen Bundesland Niedersachsen laut Schulgesetz NSchG § 74: Schülerrat (1): „1Die Klassenvertretungen bilden den Schülerrat der Schule. 2Dieser wählt die Schülersprecherin oder den Schülersprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus seiner Mitte sowie die Vertreterinnen oder Vertreter in der Gesamtkonferenz, in den Teilkonferenzen, außer denen für organisatorische Bereiche, und in den entsprechenden Ausschüssen nach § 39 Abs. 1.“ VORIS § 74 NSchG | Landesnorm Niedersachsen | - Schülerrat | Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 | gültig ab: 01.08.2015. Abgerufen am 17. Oktober 2022.
  4. vgl. § 83 BbgSchulG Abgerufen am 4. Juli 2019
  5. vgl. § 84 BbgSchulG Abgerufen am 4. Juli 2019
  6. vgl. § 84 V BbgSchulG Abgerufen am 4. Juli 2019
  7. a b vgl. § 84 IV Satz 1 BbgSchulG Abgerufen am 4. Juli 2019
  8. vgl. § 84 IV Satz 2 BbgSchulG Abgerufen am 4. Juli 2019
  9. vgl. § 78 VI BbgSchulG Abgerufen am 4. Juli 2019
  10. vgl. § 84 III BbgSchulG Abgerufen am 4. Juli 2019
  11. vgl. § 78 II BbgSchulG Abgerufen am 4. Juli 2019
  12. vgl. § 78 III und IV BbgSchulG Abgerufen am 4. Juli 2019
  13. vgl. § 78 I BbgSchulG Abgerufen am 4. Juli 2019
  14. 17-51 Nr. 1 Die Mitwirkung der Schülervertretung in der Schule (SV-Erlass), auf bass.schul-welt.de
  15. § 121 - Die Schülervertretung, auf rv.hessenrecht.hessen.de