Jugendschutz in der Schweiz

Der Jugendschutz in der Schweiz ist durch kein eigentliches Jugendschutzgesetz geregelt. Die Regelungen zum Jugendschutz setzen sich aus verschiedenen Gesetzen des Bundes sowie der Kantone zusammen, die dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit dienen. Grundsätzlich werden in den Gesetzen das Mindestalter zum Konsum von Tabak und Alkohol sowie die Aufenthaltsorte und Aufenthaltsdauer in der Öffentlichkeit festgelegt.

Alkohol

Regelung des Bundes

Jugendschutzaushang für Gaststätten und Verkaufsstellen, Eidgenössische Alkoholverwaltung und Gastrosuisse

Art. 11 Abgabe- und Anpreisungsbeschränkungen für alkoholische Getränke
1. Alkoholische Getränke dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Alkoholgesetzgebung.
2. Alkoholische Getränke müssen so zum Verkauf angeboten werden, dass sie von alkoholfreien Getränken deutlich unterscheidbar sind. Am Verkaufspunkt ist ein gut sichtbares Schild anzubringen, auf welchem in gut lesbarer Schrift darauf hingewiesen wird, dass die Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche verboten ist. Dabei ist auf die nach Absatz 1 sowie nach der Alkoholgesetzgebung geltenden Mindestabgabealter hinzuweisen.
3. Jede Anpreisung alkoholischer Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, ist untersagt. Verboten ist insbesondere die Werbung:

a. an Orten und Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden;
b. in Publikationen, die sich hauptsächlich an Jugendliche wenden;
c. auf Gegenständen, die hauptsächlich Jugendliche benutzen;
d. auf Gegenständen, die an Jugendliche unentgeltlich abgegeben werden.

4. Alkoholische Getränke dürfen nicht mit Angaben oder Abbildungen versehen werden, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richten, oder entsprechend aufgemacht sein.

Art. 136118 Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder
Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 41 IV. Kleinhandel
1. Handelsverbote
1Verboten ist der Kleinhandel mit gebrannten Wasser

i. durch Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren; (…)

Art. 57 V. Missachtung der Handels- und Werbevorschriften
2 Wer vorsätzlich oder fahrlässig

a. den Vorschriften über die Beschränkung der Werbung zuwiderhandelt,
b. im Kleinhandel die Handelsverbote des Artikels 41 missachtet,

wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

Gemäss der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung von 1995 dürfen alkoholische Getränke nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben, verkauft oder ausgeschenkt werden. Wer widerrechtlich alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren in einer gesundheitsgefährdenden Menge abgibt, verkauft oder zur Verfügung stellt, wird gemäss Artikel 136 des Schweizerischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Gemäss dem Bundesgesetz über die gebrannten Wasser ist ausserdem die Abgabe "gebrannter Wasser" (Spirituosen, sowie Bier und Wein mit mehr als 15 Vol.-%, und Naturwein mit mehr als 18 Vol.-%) an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verboten. Zuwiderhandlung wird gemäss Art. 57 mit Geldbusse bis zu 10 000 Franken bestraft.

Alkoholfreie Getränke müssen deutlich unterscheidbar angeboten und beim Verkaufspunkt muss ein gut sichtbares Schild mit den geltenden Abgabeverboten angebracht werden. Werbung für alkoholische Getränke jeglicher Art die sich an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren richtet ist verboten.

Regelung der Kantone

In manchen Kantonen gibt es zusätzliche Auflagen und Bestimmungen, die die Abgabe und den Verkauf alkoholischer Getränke an Minderjährige einschränken. In den meisten Kantonen wurde die Bundesregelung zusätzlich in den Gaststättengesetzen oder Gaststättenverordnungen verankert und werden Verstösse mit Geldbussen bestraft.

Aargau

Gemäss dem Gastgewerbegesetz muss mindestens ein billigeres alkoholfreies Getränk als das billigste alkoholhaltige Getränk angeboten werden[1]. Das Kantonale Gesundheitsgesetz regelt ausserdem, dass alkoholische Getränke nicht an Kinder und Jugendliche, und Spirituosen nicht an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben werden dürfen. Ausgenommen vom Abgabeverbot sind die Eltern[2]. Die Abgabe von Bier, Sekt und Wein ist dagegen schon an 16-Jährige erlaubt.

Appenzell Innerrhoden

Gemäss dem Gastgewerbegesetz dürfen alkoholische Getränke nicht an offensichtlich Betrunkene, geisteskrank, trink- oder drogensüchtige ausgeschenkt werden. Die Abgabe von gebrannten Wassern an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist nach Massgabe des Alkoholgesetzes noch einmal explizit verboten. Zusätzlich sind Flatrate-Parties oder All-you-can-drink-Parties, sofern es sich nicht um einen Teil eines Pauschalangebots mit umfassenden warmen Menüs wie beispielsweise bei Banketten oder Metzgeten handelt, verboten. Zuwiderhandlung kann mit Geldbusse bestraft werden.[3]

Basel-Stadt

Gemäss dem Gastgewerbegesetz dürfen alkoholische Getränke nicht in Schulen sowie in Restaurationsbetrieben von Jugendzentren und Schwimmbädern sowie in Automaten angeboten oder abgegeben werden. Der Ausschank alkoholischer Getränke an offensichtlich Betrunkene ist verboten. Die Abgabe von alkoholischen Getränken ist an Personen unter 16, und von gebrannten alkoholischen Getränken an Personen unter 18 Jahren verboten. Zwischen 24:00 Uhr und 07:00 Uhr dürfen grundsätzlich keine alkoholischen Getränke an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben werden. Bei Schulausflügen und Abschlussfahrten ist die Abgabe alkoholische Getränke an unter 18-Jährige ebenfalls verboten.[4]

Bern

Gastgewerbebetriebe mit Alkoholausschank haben mindestens drei alkoholfreie Getränke billiger anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge. Verboten sind die Abgabe und der Verkauf alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren sowie an volksschulpflichtige Schüler, gebrannter alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 18 Jahren, alkoholischer Getränke an Betrunkene und alkoholischer Getränke mittels Automaten, die öffentlich zugänglich sind. Ausgenommen vom Abgabeverbot an Kinder und Jugendliche sind die Eltern. Verstösse gegen die Bestimmungen werden mit Geldbusse zwischen 200 und 20 000 Franken bestraft.[5]

Neuenburg

Branntweinhaltige Getränke dürfen grundsätzlich erst ab 09:00 Uhr verkauft werden.[6]

Solothurn

Gemäss dem Gastgewerbegesetz ist die Abgabe alkoholische Getränke an Jugendliche unter 16, sowie die Abgabe gebrannter Wasser an Jugendliche unter 18 Jahren verboten. Ausgenommen vom Abgabeverbot sind die Eltern. Zuwiderhandlung wird mit Geldbusse zwischen 20 und 5000 Franken bestraft.[7]

Tessin

Das Gesundheitsgesetz von 1989 des Kantons Tessin legt fest, dass grundsätzlich keine alkoholischen Getränke an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verkauft oder ausgeschenkt werden dürfen. Die Regelungen gehen über die des Bundes hinaus.[8]

Zürich

Alkoholführende Gastwirtschaften haben eine Auswahl alkoholfreier Getränke nicht teurer anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken an Betrunkene, Psychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhängige ist verboten. Ausserdem ist die Abgabe von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren, sowie die Abgabe alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren verboten. Ausgenommen vom Abgabeverbot sind die Eltern. Die kostenlose Weitergabe ist ebenfalls verboten.[9]

Tabakwaren

Abgabealter für Tabakwaren nach Kanton:
  • Abgabealter 18 Jahre
  • Abgabealter 16 Jahre
  • Kein Abgabealter
  • Es gab bereits mehrere Anläufe der Landesregierung, für Tabakwaren ein einheitliches Abgabealter in der gesamten Schweiz einzuführen, welche jedoch alle fehlschlugen[10]. Die Regulierungen variieren daher in der gesamten Schweiz von Kanton zu Kanton. In einigen Kantonen gibt es daher bis heute keine Regelungen, ab wann Zigaretten und andere Tabakwaren verkauft werden dürfen, jedoch verpflichten sich die Händler im Normalfall freiwillig keine Tabakwaren an unter 16-Jährige zu verkaufen. Valora, Coop und Denner haben bereits angekündigt ab spätestens Ende Januar 2019 schweizweit keine Tabakwaren mehr an unter 18-Jährige zu verkaufen.[11][12][13]

    Abgabealter nach Kanton
    KantonAbgabealter[14]Gilt abBemerkung
    Kanton Aargau Aargau1601.02.2010Verkauf von E-Zigaretten und E-Shishas seit Juni <16 Jahren verboten.[2]
    Kanton Appenzell Ausserrhoden Appenzell Ausserrhoden1601.01.2008
    Kanton Appenzell Innerrhoden Appenzell Innerrhodenkeines
    Kanton Basel-Landschaft Basel-Landschaft1801.01.2007
    Kanton Basel-Stadt Basel-Stadt1801.08.2007
    Kanton Bern Bern1801.01.2007Ausgewiesene Raucherzimmer oder Bereiche dürfer erst ab 18 Jahren betreten werden.
    Kanton Freiburg Freiburg1801.01.2021
    Kanton Genf Genfkeines
    Kanton Glarus Glarus1601.01.2014
    Kanton Graubünden Graubünden1601.01.2006
    Abgabealter nach Kanton
    KantonAbgabealter[14]Gilt abBemerkung
    Kanton Jura Jura1801.01.2013
    Kanton Luzern Luzern1601.01.2006
    Kanton Neuenburg Neuenburg1801.01.2015Umstellungsfrist für Automaten bis zum 1. Januar 2016.
    Kanton Nidwalden Nidwalden1801.03.2009
    Kanton Obwalden Obwalden181.2.2016
    Kanton Schaffhausen Schaffhausen1801.01.2013
    Kanton Schwyz Schwyzkeines
    Kanton Solothurn Solothurn1801.01.2019
    Kanton St. Gallen St. Gallen1601.10.2006
    Kanton Tessin Tessin1801.09.2013
    Kanton Thurgau Thurgau1601.01.2007
    Kanton Uri Uri1601.09.2009
    Kanton Waadt Waadt1801.01.2006
    Kanton Wallis Wallis1801.01.2019
    Kanton Zug Zug1801.03.2010
    Kanton Zürich Zürich1630.06.2009

    Gaststätten und Lokale

    Es obliegt den Kantonen, Regelungen für den Besuch Minderjähriger in Gaststätten, Tanzlokalen, Nachtklubs oder Glücksspielbetrieben festzulegen. Die Hälfte aller Kantone hat Sperrzeiten für den Besuch von Gaststätten durch Minderjährige.

    Mindestalter für den Besuch von öffentlichen Lokalen
    KantonGaststättenTanzlokaleNachtklubsGlücksspielbetriebeBemerkungen
    Kanton Aargau Aargaukeine Regelung
    Kanton Appenzell Ausserrhoden Appenzell Ausserrhodenkeine Regelung16 Jahre[15]
    Kanton Appenzell Innerrhoden Appenzell Innerrhoden<15 Jahren: bis 20 Uhr*16 Jahre16 Jahre* ausser in Begleitung des Erziehungsberechtigten.[3][16]
    >15 Jahre: unbegrenzt18 Jahre
    (Zutritt und Teilnahme zu Spiellokalen mit Geschicklichkeitsspielautomaten)
    Kanton Basel-Landschaft Basel-Landschaftkeine Regelungkeine Regelung16 Jahre*Besuch von Striptease, Sex-Shows, Sex-Videos und ähnlichen Vorführungen unter 18 Jahren verboten.[17][18]
    18 Jahre (sofern * zutrifft)
    Kanton Basel-Stadt Basel-Stadtkeine Regelungkeine Regelung16 Jahre*Besuch von Striptease, Sex-Shows, Sex-Videos und ähnlichen Vorführungen unter 16 Jahren verboten.[4][19]
    16 Jahre (sofern * zutrifft)
    Kanton Bern Bern<16 Jahre: ab 21 Uhr nur mit Erlaubnis16 Jahre18 Jahre16 Jahre[20][21]
    >16 Jahre: unbegrenzt
    Kanton Freiburg Freiburg<16 Jahre: ab 21 Uhr nur mit Erlaubniskeine Regelung[22]
    >16 Jahre: unbegrenzt
    Kanton Genf Genf<16 Jahre: ab 24 Uhr nur in Begleitungkeine regelung[23]
    >16 Jahre: unbegrenzt
    Kanton Glarus Glaruskeine Regelung16 Jahre[24]
    Kanton Graubünden Graubündenkeine Regelungkeine Regelungkeine Regelung*Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Zutritt zu Tanzdarbietungsbetrieben mit Stripteasevorführungen zu verweigern.[25]
    18 Jahre (sofern * zutrifft)
    Kanton Jura JuraSchulpflichtige: ab 21 Uhr nur in Begleitungkeine Regelung[26]
    Nicht­schulpflichtige: unbegrenzt
    Kanton Luzern Luzernkeine Regelung
    Kanton Neuenburg Neuenburgkeine Regelung
    Mindestalter für den Besuch von öffentlichen Lokalen
    KantonGaststättenTanzlokaleNachtklubsGlücksspielbetriebeBemerkungen
    Kanton Nidwalden Nidwalden<12 Jahren: nur in Begleitung16 Jahre[27]
    <16 Jahre: bis 22 Uhr ausser in Begleitung
    >16 Jahre: unbegrenzt
    Kanton Obwalden Obwalden<12 Jahre: nur in Begleitung16 Jahre[28][29]
    <16 Jahre: bis 22 Uhr ausser in Begleitung
    >16 Jahre: unbegrenzt
    Kanton Schaffhausen Schaffhausen<16 Jahre: bis 22 Uhr ausser in Begleitung16 Jahre[30][31]
    >16 Jahre: unbegrenzt18 Jahre
    (Zutritt und Teilnahme zu Spiellokalen mit Geschicklichkeitsspielautomaten)
    Kanton Schwyz Schwyzkeine Regelung
    Kanton Solothurn Solothurnkeine Regelung16 Jahre[32]
    Kanton St. Gallen St. Gallenkeine Regelung16 Jahre[33]
    Kanton Tessin Tessin<16 Jahre: bis 23 Uhr ausser in Begleitung18 Jahre
    >16 Jahre: unbeschränkt
    Kanton Thurgau Thurgau<16 Jahre: bis 22 Uhr ausser in Begleitung16 Jahre[34]
    >16 Jahre: unbeschränkt
    Kanton Uri Uri<12 Jahren: nach 20 Uhr nur in Begleitung18 Jahre18 Jahre[35]
    <16 Jahre: nach 24 Uhr nur in Begleitung
    >16 Jahre: unbeschränkt
    Kanton Waadt Waadtkeine Regelung
    Kanton Wallis Wallis<12 Jahren: nach 20 Uhr nur in Begleitung18 JahreZutrittsverbot zu Lokalen an denen pornographische Inhalte oder Produkte verkauft oder abgespielt werden.[36]
    <16 Jahre: nach 22 Uhr nur in Begleitung
    >16 Jahre: unbeschränkt
    Kanton Zug Zugkeine Regelung
    Kanton Zürich Zürich<12 Jahren: nur in Begleitung?[37]
    <16 Jahre: nach 21 Uhr nur in Begleitung
    >16 Jahre: unbeschränkt

    Glücksspiel

    Regelungen des Bundes

    Die Teilnahme an Glücksspielen in Spielbanken ist für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verboten. Wer widerrechtlich Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren an solchen Glücksspielen teilnehmen lässt, wird mit Geldbusse bis zu 500 000 Franken bestraft.[38]

    Regelungen der Kantone

    In einigen Kantonen besteht zusätzlich noch ein Verbot zur Teilnahme an Glücksspielen, oder ein Verbot zum Betreten von Lokalen in denen Glücksspiel betrieben wird. Die Teilnahme an Lotterien war in der Deutschschweiz und im Tessin traditionell auch für Kinder und Jugendliche gestattet. Seit dem 1. Januar 2019 wurde vom Bundesrat ein Mindestalter von 18 Jahren festgelegt. Die Loterie Romande verbietet den Verkauf, die Teilnahme sowie die Gewinnausschüttung an Jugendliche unter 16 Jahren.[39]

    Medien

    Filme

    In der Schweiz legt seit dem 1. Januar 2013 das Zutrittsalter für Filmvorführungen die "Schweizerische Kommission Jugendschutz im Film" fest welche sich stark an der deutschen FSK orientiert[40]. Die Freigaben gelten verbindlich für alle Kantone (mit Ausnahme für die Kantone Tessin und Zürich). Neben einer verbindlichen Freigabe erhalten Filme noch eine unverbindliche Altersempfehlung die von der verbindlichen Freigabe abweichen kann. Folgende Freigaben werden für Filme vergeben:

    • Freigegeben ohne Altersbeschränkung
    • Freigegeben ab 6 Jahren
    • Freigegeben ab 8 Jahren (nur für Kinovorführungen)
    • Freigegeben ab 10 Jahren (nur für Kinovorführungen)
    • Freigegeben ab 12 Jahren
    • Freigegeben ab 14 Jahren (nur für Kinovorführungen)
    • Freigegeben ab 16 Jahren
    • Freigegeben ab 18 Jahren

    Kinder und Jugendliche können in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person eine Filmvorführung besuchen deren Altersfreigabe um max. 2 Jahre unterschritten werden darf.[41]

    Pornografie

    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Zutritt zu Verkaufsstellen in denen solche Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art verkauft oder vertrieben werden darf daher nur Personen ab 16 Jahren gestattet werden.[42]

    Im Wallis gilt durch ein Kantonales Gesetz ein Mindestalter von 18 Jahren für den Besuch von Verkaufsstellen oder Orten an denen vorher genannte Produkte verkauft oder vertrieben werden.

    Spiele

    In der Schweiz haben sich die Hersteller von Computer- und Videospielen sowie der Handel freiwillig dem PEGI-System verpflichtet. Der Verhaltenskodex der Swiss Interactive Entertainment Association (SIEA) verpflichtet Händler zur Umsetzung der PEGI-Freigaben. Bei Verstössen gegen die Freigaben, sieht der Kodex Sanktionen gegen den Händler vor.[43]

    Siehe auch

    Einzelnachweise

    1. Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG). (PDF) § 5 Alkoholfreie Getränke. S. 2, abgerufen am 5. August 2015.
    2. a b Gesundheitsgesetz (GesG). § 37 Tabak- und Alkoholprävention; Jugendschutz. 20. Januar 2009, abgerufen am 5. August 2015.
    3. a b Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GaG). (PDF) Art. 38. 24. April 1994, S. 11, abgerufen am 13. Juli 2015.
    4. a b Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz). (PDF) § 30. und § 31. 15. September 2004, S. 9, abgerufen am 13. Juli 2015.
    5. Gastgewerbegesetz (GGG). (PDF) Art. 29. 11. November 1993, S. 5, abgerufen am 13. Juli 2015.
    6. Loi sur la police du commerce (LPCom). (PDF) 24. September 2000, abgerufen am 13. Juli 2015 (französisch).
    7. Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken (Wirtschaftsgesetz). (PDF) § 34. Verkaufsbeschränkung, Jugendschutz. 9. Juni 1996, S. 7, abgerufen am 13. Juli 2015.
    8. Legge sulla promozione della salute e il coordinamento sanitario (Legge sanitaria). 6.1.1.1 Consumo di bevande alcoliche - Art. 51. 18. April 1989, abgerufen am 13. Juli 2015 (italienisch).
    9. Gastgewerbegesetz. (PDF) §§ 23, 25. 1. Dezember 1996, S. 4, abgerufen am 13. Juli 2015.
    10. J. Büchi: Zigis erst ab 18 – Politiker gegen Verkaufsverbot. 20 Minuten, 22. Mai 2014, abgerufen am 13. Juli 2015.
    11. Alexandra Aregger: Minderjährige dürfen bald nirgends mehr Zigaretten kaufen. In: nau.ch. 22. Dezember 2018, abgerufen am 25. Dezember 2018.
    12. Tabakverkauf: Valora führt schweizweites Mindestalter von 18 Jahren ein. In: valora.com. 21. Dezember 2018, abgerufen am 21. Dezember 2018.
    13. Denner erhöht Mindestalter für den Kauf von Tabakwaren auf achtzehn Jahre. In: denner.ch. 21. Dezember 2018, abgerufen am 25. Dezember 2018.
    14. a b Kantonale Tabakabgabeverbote an Jugendliche. Altersgrenzen Abgabe Tabakprodukte. Bundesamt für Gesundheit, 16. April 2019, abgerufen am 19. Mai 2019.
    15. Verordnung zum Spiel- und Lotteriegesetz. Art. 3. 9. November 1981, abgerufen am 8. August 2015.
    16. Gesetz über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen (SpG). Art. 12. (Nicht mehr online verfügbar.) 27. April 2008, S. 3, archiviert vom Original am 4. März 2016; abgerufen am 13. Juli 2015.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.ai.ch
    17. Gastgewerbegesetz. § 12 Ruhe und Ordnung, Jugendschutz. 5. Juni 2003, abgerufen am 8. August 2015.
    18. Gesetz über Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken. § 10 Jugendliche. 18. Mai 2000, abgerufen am 8. August 2015.
    19. Gesetz über Spielautomaten, Spielsalons und ein Spielcasino (Spielcasinogesetz). IV. Beschränkungen - § 14 Jugendliche. 1. Februar 2012, abgerufen am 13. Juli 2015.
    20. Gastgewerbegesetz (GGG). Art. 26 - Jugendschutz. 11. November 1993, S. 5, abgerufen am 13. Juli 2015.
    21. Spielapparateverordnung (SpV). Art. 14 - Jugendschutz. (Nicht mehr online verfügbar.) 20. Dezember 1995, archiviert vom Original am 25. Dezember 2012; abgerufen am 13. Juli 2015.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.sta.be.ch
    22. Ausführungsreglement vom 16. November 1992 zum Gesetz über die öffentlichen Gaststätten und den Tanz (ARGTG). Abgerufen am 13. Juli 2015.
    23. Loi sur la restauration, le débit de boissons et l'hébergement (LRDBH). 17. Dezember 1987, abgerufen am 13. Juli 2015 (französisch).
    24. Verordnung über Spiel- und Musikautomaten, Spielsalons und Diskotheken. 5. Jugendschutz: Art. 18. 23. Juni 1981, abgerufen am 8. August 2015.
    25. Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz). § 17 Jugendschutz. 15. September 1997, abgerufen am 8. August 2015.
    26. Loi sur l'hôtellerie, la restauration et le commerce de boissons alcooliques (Loi sur les auberges). 18. März 1998, abgerufen am 13. Juli 2015 (französisch).
    27. 854.1 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz). Art.29 - Jugendschutz. 28. April 1996, abgerufen am 13. Juli 2015.
    28. Gastgewerbegesetz. Art.17 – Bewirtung von Jugendlichen und Kindern. 8. Juni 1997, S. 3, abgerufen am 13. Juli 2015.
    29. Gesetz über das Markt- und Reisendengewerbe sowie die Geschicklichkeits- und Glücksspiele (Markt- und Reisendengewerbegesetz). Art. 13 – Erteilung, Entzug und Erlöschen der Bewilligung. 28. Januar 2005, abgerufen am 13. Juli 2015.
    30. Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz). Art. 14 - Jugendschutz. 13. Dezember 2004, S. 5, abgerufen am 13. Juli 2015.
    31. Gesetz über die Spielautomaten, die Spiellokale und die Kursaalabgabe (Spielbetriebsgesetz;SpBG). Art. 11 - Jugendschutz. 21. Januar 2002, S. 4, abgerufen am 13. Juli 2015.
    32. Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken. § 19. Jugendschutz. 9. Juni 1996, S. 4, abgerufen am 13. Juli 2015.
    33. Gesetz über Spielgeräte und Spiellokale (GSS). Art. 10 Jugendschutz. 6. Juni 1982, abgerufen am 8. August 2015.
    34. Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz). §26. 26. Juni 1996, S. 7, abgerufen am 13. Juli 2015.
    35. GASTWIRTSCHAFTSGESETZ (GWG). Artikel 14 - Jugendschutz. 29. November 1998, abgerufen am 13. Juli 2015.
    36. Gastgewerbegesetz. Art. 12 - Jugendschutz. 8. April 2004, S. 4, abgerufen am 13. Juli 2015.
    37. Gastgewerbegesetz. §27. 1. Dezember 1996, S. 4, abgerufen am 13. Juli 2015.
    38. SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS). Abgerufen am 5. August 2019.
    39. Glücksspiel in der Schweiz. www.spielsucht-beratung.ch, abgerufen am 13. Juli 2015.
    40. Jugendschutz im Film. (Nicht mehr online verfügbar.) Nationales Programm zur Förderung von Medienkompetenzen – Bundesamt für Sozialversicherungen, archiviert vom Original am 30. Juni 2015; abgerufen am 13. Juli 2015.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.jugendundmedien.ch
    41. filmrating.ch. Schweizerische Kommission Jugendschutz im Film, abgerufen am 13. Juli 2015.
    42. 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch. Art. 197177 Pornografie. 1. Januar 2015, S. 84, abgerufen am 13. Juli 2015.
    43. Alterskennzeichnungen für Computer- und Videospiele (PEGI). (Nicht mehr online verfügbar.) Nationales Programm zur Förderung von Medienkompetenzen – Bundesamt für Sozialversicherungen, archiviert vom Original am 31. August 2015; abgerufen am 13. Juli 2015.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.jugendundmedien.ch

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