Consejo

Consejo, span. "Rat, Ratschlag; Ratsgremium", von lat. consililum, vor allem die als Consejo, "Räte", bezeichneten Gremien, die im habsburgisch-spanischen Weltreich, insbesondere unter Karl V. (1500–1558) und Philipp II. (1527–1598) die obersten und zentralen Regierungs- und Verwaltungsbehörden darstellten und ressortbezogen, d. h. nach Regionen oder Sachgebieten, die Rolle von Ministerien spielten. Sie waren am Hof des Herrschers angesiedelt, seit 1561 mit festem Sitz im Alcázar-Palast in Madrid.

Die verschiedenen Räte

Gruppe 1: Gesamtmonarchie

Gruppe 1: für die Gesamtmonarchie oder mehrere Reichsteile zuständig[1]

  • Consejo de Estado, der „Staatsrat“, die wichtigste Staatsbehörde, für alle Reichsteile zuständig, an dem Karl V. noch persönlich teilnahm, mit dem Philipp II. aber nur schriftlich über die die beiden Sekretäre des Rates, die sog. Staatssekretäre (Secretarios de Estado, die ersten europäischen „Staatssekretäre“)[2], korrespondierte und von denen der eine für den nördlichen Teil des Imperiums, der andere für Italien zuständig war.
  • Consejo de Guerra, der „Kriegsrat“, der vor allem seit Philipp II. die Militärverwaltung in den spanischen Reichen mit den Balearen, den Kanaren und den nordafrikanischen Besitzungen sowie die Flottenverwaltung übernahm; die Entscheidung über Krieg und Frieden oblag dagegen immer dem Staatsrat.
  • Consejo de la Suprema y General Inquisición, der Inquisitionsrat, kurz: die Suprema genannt, kontrollierte die regionalen Inquisitionstribunale und urteilte in diesen Verfahren in letzter Instanz. Er war daher in erster Linie ein staatliches Gremium; die Verbindung zur Kirche wurde über die Besetzung der Ratsstellen hergestellt: seit Philipp II. war der Großinquisitor gleichzeitig Präsident des Inquisitionsrats. Die Suprema gab auch seit 1559 den Index der Verbotenen Bücher, den Index librorum prohibitorum, heraus.
  • Consejo de la Cruzada, der „Kreuzzugsrat“, der die Einnahmen aus der päpstlich erteilten Kreuzzugsbulle verwaltete, seit ihrer Bewilligung im Jahr 1492 zur Befreiung Granadas von der Muslimischen Herrschaft eine wichtige Einnahmequelle der Krone; im Gegenzug wurde den Erwerbern Nachlass von Sündenstrafen gewährt (Ablasshandel).

Gruppe 2: Teilreiche

Das Imperium von Philipp II. im Jahre 1598:
  • Territorien des Consejo de Castilla
  • Territorien des Consejo de Aragón
  • Territorien des Consejo de Portugal
  • Territorien des Consejo de Italia
  • Territorien des Consejo de Indias
  • Territorien des Consejo de Flandes
  • Gruppe 2: für die Angelegenheiten einzelner Kronen zuständig

    • Consejo Real de Castilla, der „Rat von Kastilien“, dem nicht nur die Verwaltung des eigentlichen Kastilien, sondern auch seiner binnenländischen Gebiete, nämlich die Reiche León, Galicien, die baskischen Provinzen, die Kanaren und die eroberten Reiche von Toledo, Jaén, Sevilla und Granada oblag. Die überseeischen Gebiete der Krone von Kastilien waren dagegen dem Consejo de Indias zentral zugewiesen.
      • Consejo de Cámara de Castilla, ein „Kammergericht“ oder ein dem Consejo Real de Castilla untergeordneter Spezialrat, bestehend aus einigen wenigen Mitgliedern des Rats von Kastilien, der über königliche Erhebungen und Ernennungen zu befinden hatte.
    • Consejo de Indias, der „Indienrat“, dem die Verwaltung des gesamten überseeischen Imperiums oblag, insbesondere Spanisch-Amerika mit seinen Vizekönigreichen Neuspanien, Peru, Neugranada und Río de la Plata sowie die Philippinen.
    • Consejo de Aragón, der „Rat von Aragón“, dem die drei Teilreiche Aragón, Katalonien und Valencia unterstanden, außerdem die Balearen und Sardinien.
    • Consejo de Italia, der „Rat für Italien“, unter Philipp II. eingerichtet.
    • Consejo de Flandes, der „Rat für Flandern“, unter Philipp II. eingerichtet.
    • Consejo de Portugal, der „Rat für Portugal“, das 1580 bis 1640 mit Spanien in Personalunion verbunden war.

    Gruppe 3: Sonderthemen

    Gruppe 3: für einzelne Teilgebiete zuständig

    Das Ratssystem der Zentralverwaltung und die territorialen Verfassungen

    Neben diesem zentralen Rätesystem in Madrid mit seinen Juristen, Notaren, Sekretären und Prokuratoren, die die Interessen der einzelnen Gebietskörperschaften (wie z. B. der Städte, der Stände) vertraten, existierten jedoch weiterhin die einzelnen Verfassungen, Verwaltungen und politischen Gremien (Cortes, „Ständeversammlungen“) in den jeweiligen Territorialreichen und Gebietskörperschaften mit ihren eigenen Verantwortlichkeiten und Vollmachten.

    Unterhalb der Zentralverwaltung der Consejos gab es nur noch die Stadträte unter der Aufsicht königlicher Corregidores, einer lokalen Verwaltungs- und Justizperson.

    Literatur

    • Walther L. Bernecker, Horst Pietschmann: Geschichte Spaniens. Von der frühen Neuzeit bis zur Gegenwart. 4., überarbeitete und aktualisierte Auflage. Kohlhammer, Stuttgart/Berlin/Köln 2005, ISBN 3-17-018766-X.

    Einzelnachweise

    1. Einteilung und Beschreibung der Consejos nach Bernecker/Pietschmann: Geschichte Spaniens. 2005, S. 109 ff.
    2. Bernecker/Pietschmann: Geschichte Spaniens. 2005, S. 109.

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    Philip II's realms in 1598.png
    Autor/Urheber: Trasamundo., Lizenz: CC BY-SA 3.0
    Map of the territories of Philip II, King of Spain in 1598
     
    Territories appointed to the Council of Castile.
     
    Territories appointed to the Council of Aragon.
     
    Territories appointed to the Council of Portugal.
     
    Territories appointed to the Council of Italy.
     
    Territories appointed to the Council of the Indies.
     
    Territories appointed to the Council of Flanders comprising the disputed territories of the United Provinces.